OGH
RS0117418
16.12.2025
13Os7/03 (13Os8/03); 14Os64/03; 11Os131/06h; 11Os119/25x
StPO §281 Abs1 Z10a
StPO §288 Abs1 Z2a
StPO §473 Abs1
StPO §473 Abs2
StPO §477 Abs1
StPO §464 Z1
StPO §464 Z2
StPO §468 Abs1 Z4
Paragraph 473, Absatz eins und Absatz 2, StPO beziehen sich ausschließlich auf Erkenntnisse über eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (Paragraph 464, Ziffer 2, erster Fall StPO) und solche, die aufgrund erfolgreicher Nichtigkeitsberufung oder amtswegiger Wahrnehmung einer Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 und 10) StPO - mithin dem Erkenntnis über das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen logisch nachgeordnet - in der Sache selbst getroffen werden.
Wird aus Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO mit Berufung (Paragraph 464, Ziffer eins, StPO) geltend gemacht, dass "nach dem römisch neun a. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre" oder dieser Nichtigkeitsgrund von Amts wegen wahrgenommen, gilt nichts anderes. Nur ist hier nach Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 2 a, StPO auch der Oberste Gerichtshof befugt, die notwendigen Feststellungen zu treffen, weil es sich dabei um sog prozessuale Tatsachen handelt. Auch Feststellungen des Rechtsmittelgerichtes über die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO entscheidenden Tatsachen setzen den Erfolg einer Diversionsrüge oder amtswegige Wahrnehmung dieses Nichtigkeitsgrundes logisch voraus.
TE OGH 2003-01-29 13 Os 7/03
TE OGH 2003-06-03 14 Os 64/03
Vgl
TE OGH 2007-10-23 11 Os 131/06h
Vgl
TE OGH 2025-12-16 11 Os 119/25x
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117418