OGH
RS0117286
23.01.2003
6Ob111/02w; 6Ob21/14b; 6Ob253/16y
AktG §220 Abs3; GmbHG §98
Für die Fristwahrung ist nicht unbedingt die vollständige Anmeldung notwendig, wenn fehlende Unterlagen nachgereicht werden können. Nur bei schwerwiegenden Mängeln (wie beim Fehlen des Verschmelzungsvertrages oder des Umwandlungsplanes überhaupt), die einen Verbesserungsauftrag des Firmenbuchgerichtes im Sinn des Paragraph 17, FBG ausschließen, kann die neunmonatige Frist des Paragraph 220, Absatz 3, AktG nicht gewahrt werden.
TE OGH 2003-01-23 6 Ob 111/02w
TE OGH 2014-02-20 6 Ob 21/14b
Vgl; Beisatz: Die Errichtung eines Notariatsaktes ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verschmelzungsvertrags. Wird die Form nicht eingehalten, liegt gar kein wirksamer Verschmelzungsvertrag vor. (T1); Veröff: SZ 2014/11
TE OGH 2017-02-27 6 Ob 253/16y
Vgl; Beisatz: Hier: Verschmelzung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Der Gesellschafterbeschluss nach Paragraph 98, GmbHG kann nicht außerhalb der Neunmonatsfrist des Paragraph 220, Absatz 3, AktG nachgetragen werden. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117286