OGH
RS0117393
22.01.2003
9ObA220/02x; 9ObA112/03s; 9ObA103/05w; 8ObA75/06x; 9ObA34/12h; 9ObA54/15d; 9ObA92/15t; 8ObA74/20w
ArbVG §3 Abs1
Das einseitige Abgehen von einer kollektivvertraglichen Vereinbarung über eine Geldleistung durch Leistung von Naturalien ist dem Dienstgeber auch dann verwehrt, wenn es sich bei der Geldleistung um Aufwandsersatz handelt und wenn die Naturalleistung einem Günstigkeitsvergleich standhält. Ein solches einseitiges Abgehen ist mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung nicht vereinbar. Wohl aber können kollektivvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer durch Einzelvereinbarung verbessert werden, weil Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG "Sondervereinbarungen" - soweit sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt - zulässt, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Dass die Regelung gleich günstig ist, reicht dafür allerdings nicht aus. (Hier: Dienstkleidungspauschale laut Punkt 7h des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe.)
TE OGH 2003-01-22 9 ObA 220/02x
Veröff: SZ 2003/3
TE OGH 2003-11-19 9 ObA 112/03s
Vgl auch; Beisatz: Bei der Zurverfügungstellung von Sachbezügen anstelle der vereinbarten Geldleistung handelt es sich um ein Aliud. (T1)
TE OGH 2006-07-12 9 ObA 103/05w
Beisatz: Ein einseitiges Abgehen des Dienstgebers ist mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung nicht vereinbar. (T2)
TE OGH 2006-09-21 8 ObA 75/06x
Beis wie T2
TE OGH 2012-10-22 9 ObA 34/12h
Vgl
TE OGH 2015-05-28 9 ObA 54/15d
Auch
TE OGH 2015-08-27 9 ObA 92/15t
Vgl auch
TE OGH 2021-02-23 8 ObA 74/20w
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117393