Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117393

Entscheidungsdatum

22.01.2003

Geschäftszahl

9ObA220/02x; 9ObA112/03s; 9ObA103/05w; 8ObA75/06x; 9ObA34/12h; 9ObA54/15d; 9ObA92/15t; 8ObA74/20w

Norm

ArbVG §3 Abs1

Rechtssatz

Das einseitige Abgehen von einer kollektivvertraglichen Vereinbarung über eine Geldleistung durch Leistung von Naturalien ist dem Dienstgeber auch dann verwehrt, wenn es sich bei der Geldleistung um Aufwandsersatz handelt und wenn die Naturalleistung einem Günstigkeitsvergleich standhält. Ein solches einseitiges Abgehen ist mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung nicht vereinbar. Wohl aber können kollektivvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer durch Einzelvereinbarung verbessert werden, weil Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG "Sondervereinbarungen" - soweit sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt - zulässt, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Dass die Regelung gleich günstig ist, reicht dafür allerdings nicht aus. (Hier: Dienstkleidungspauschale laut Punkt 7h des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe.)

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-01-22 9 ObA 220/02x

Veröff: SZ 2003/3

TE OGH 2003-11-19 9 ObA 112/03s

Vgl auch; Beisatz: Bei der Zurverfügungstellung von Sachbezügen anstelle der vereinbarten Geldleistung handelt es sich um ein Aliud. (T1)

TE OGH 2006-07-12 9 ObA 103/05w

Beisatz: Ein einseitiges Abgehen des Dienstgebers ist mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung nicht vereinbar. (T2)

TE OGH 2006-09-21 8 ObA 75/06x

Beis wie T2

TE OGH 2012-10-22 9 ObA 34/12h

Vgl

TE OGH 2015-05-28 9 ObA 54/15d

Auch

TE OGH 2015-08-27 9 ObA 92/15t

Vgl auch

TE OGH 2021-02-23 8 ObA 74/20w

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117393