Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2002

Geschäftszahl

4Ob241/02y

Norm

UWG §1 D3b;

Rechtssatz

Die Standesauffassung im Bereich des Arzneimittelhandels, wonach jede Bezugnahme auf Marken von Konkurrenzfirmen ohne entsprechende Bewilligung des Markeninhabers unzulässig sei, ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nur eine Bezugnahme ausschließt, die den Ruf der Marke des Mitbewerbers in unlauterer Weise ausnützt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002/12/17 4 Ob 241/02y

Rechtssatznummer

RS0117203