OGH
17.12.2002
4Ob241/02y
UWG §1 D3b;
Die Standesauffassung im Bereich des Arzneimittelhandels, wonach jede Bezugnahme auf Marken von Konkurrenzfirmen ohne entsprechende Bewilligung des Markeninhabers unzulässig sei, ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nur eine Bezugnahme ausschließt, die den Ruf der Marke des Mitbewerbers in unlauterer Weise ausnützt.
TE OGH 2002/12/17 4 Ob 241/02y
RS0117203