Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.2002

Geschäftszahl

1Ob201/02v; 6Ob307/05y; 6Ob131/06t

Norm

EO §381 Z2 A;

HGB §117;

HGB §164;

HGB §170;

Rechtssatz

Wird dem einzigen Komplementär einer KG die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsbefugnis entzogen, so kann auch ein Kommanditist mittels einstweiliger Verfügung mit der alleinigen Geschäftsführung für die Dauer eines Rechtsstreits über eine Auflösungsklage, Ausschließungsklage oder Übernahmeklage betraut werden. Das Gericht kann im Rahmen des Sicherungsantrags alle ihm erforderlich scheinenden Anordnungen treffen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002/12/13 1 Ob 201/02v

TE OGH 2006/02/16 6 Ob 307/05y

Vgl auch; Beisatz: Die einem Kommanditisten rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis kann im Firmenbuch grundsätzlich nicht eingetragen werden. (T1); Beisatz: Hier: Eine Notsituation, bei der es sich im Ergebnis bei der Bestellung des Kommanditisten zum Geschäftsführer und organschaftlichen Vertreter um die Bestellung eines Notgeschäftsführers handelt, lag nicht vor. (T2); Veröff: SZ 2006/20

TE OGH 2006/06/29 6 Ob 131/06t

Vgl auch; Beis wie T1

Rechtssatznummer

RS0117198