Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117355

Entscheidungsdatum

03.12.2002

Geschäftszahl

5Ob49/02w; 5Ob18/16g

Norm

WWG §15

Rechtssatz

In Paragraph 15, WGG wurden keine Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Mietengesetzes (nunmehr Mietrechtsgesetzes) angeordnet. Es soll also bei Inanspruchnahme von Fondshilfe die Berufung auf einen sonst gegebenen Ausnahmetatbestand des Mietengesetzes (Mietrechtsgesetzes) verhindert werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-12-03 5 Ob 49/02w

TE OGH 2016-02-23 5 Ob 18/16g

Vgl auch; Beisatz: Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG ist nicht auf im Wohnungseigentum stehende Mietgegenstände anzuwenden, die nach Paragraph 15, Absatz 9 und 10 WWG mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117355