OGH
RS0117355
03.12.2002
5Ob49/02w; 5Ob18/16g
WWG §15
In Paragraph 15, WGG wurden keine Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Mietengesetzes (nunmehr Mietrechtsgesetzes) angeordnet. Es soll also bei Inanspruchnahme von Fondshilfe die Berufung auf einen sonst gegebenen Ausnahmetatbestand des Mietengesetzes (Mietrechtsgesetzes) verhindert werden.
TE OGH 2002-12-03 5 Ob 49/02w
TE OGH 2016-02-23 5 Ob 18/16g
Vgl auch; Beisatz: Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG ist nicht auf im Wohnungseigentum stehende Mietgegenstände anzuwenden, die nach Paragraph 15, Absatz 9 und 10 WWG mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117355