OGH
RS0117276
10.07.2012
4Ob179/02f; 6Ob99/05k; 6Ob271/05d; 4Ob221/06p; 4Ob183/11g
ABGB §864a
ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1369
KSchG §6 Abs3
Die Klausel in AGB "Das Pfandrecht an Werten aus Gemeinschaftskonten/Gemeinschaftsdepots sichert auch Ansprüche des Kreditinstituts aus der Geschäftsverbindung mit nur einem der Kontoinhaber/Depotinhaber" verstößt sowohl gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB als auch gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und ist daher unzulässig.
Das Gleiche gilt auch für eine Regelung, welche die Einräumung einer Sicherheit im Wege eines Zurückbehaltungsrechts an Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots vorsieht.
TE OGH 2002-11-19 4 Ob 179/02f
Veröff: SZ 2002/153
TE OGH 2005-12-01 6 Ob 99/05k
Beisatz: Das AGB-Pfandrecht an Gemeinschaftskonten sichert aber nur Forderungen der Bank aus dem Konto, da diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind. (T1)
TE OGH 2005-12-01 6 Ob 271/05d
Vgl auch; Veröff: SZ 2005/178
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p
Ähnlich; Beisatz: Trotz grundsätzlicher Zulässigkeit von Drittpfandbestellungen ist Paragraph 864 a, ABGB bei Aufnahme einer derartigen Bestimmung in allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten. (T2); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 20) (T3)
TE OGH 2012-07-10 4 Ob 183/11g
Vgl; Beisatz: Die Klausel in AGB vergleiche Ziffer 48 und 56 ABB), wonach „Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung“ mittels Pfandrecht bzw Zurückbehaltungsrecht gesichert werden können, umfasst nicht gesetzliche Ansprüche. (T4); Beisatz: Hier: Gesetzliche Haftung eines Komplementärs. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117276