OGH
RS0117269
21.04.2016
4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 4Ob221/06p; 9Ob31/15x
ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs2 Z1
Die Klausel in AGB "Ein wichtiger Grund für den Vertragsrücktritt durch das Kreditinstitut liegt insbesondere vor, wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist" ist zulässig.
TE OGH 2002-11-19 4 Ob 179/02f
Veröff: SZ 2002/153
TE OGH 2002-11-20 5 Ob 266/02g
Vgl; Veröff: SZ 2002/154
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p
Auch; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 9) (T1)
TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x
Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Klausel, wonach das Kreditkarteninstitut berechtigt ist, das Vertragsverhältnis mit dem Karteninhaber aus wichtigem Grund, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung seiner Bonität, mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen einziehen zu lassen, verstößt gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KschG. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117269