Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117269

Entscheidungsdatum

21.04.2016

Geschäftszahl

4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 4Ob221/06p; 9Ob31/15x

Norm

ABGB §879 Abs3 E

KSchG §6 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Klausel in AGB "Ein wichtiger Grund für den Vertragsrücktritt durch das Kreditinstitut liegt insbesondere vor, wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist" ist zulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-11-19 4 Ob 179/02f

Veröff: SZ 2002/153

TE OGH 2002-11-20 5 Ob 266/02g

Vgl; Veröff: SZ 2002/154

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p

Auch; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 9) (T1)

TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x

Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Klausel, wonach das Kreditkarteninstitut berechtigt ist, das Vertragsverhältnis mit dem Karteninhaber aus wichtigem Grund, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung seiner Bonität, mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen einziehen zu lassen, verstößt gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KschG. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117269