Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117073

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Geschäftszahl

9ObA193/02a; 9ObA256/02s; 9ObA90/04g; 9ObA48/06h; 9ObA38/07i; 9ObA70/12b; 9ObA11/15f; 9ObA10/15h; 9ObA84/15s; 9ObA98/16a; 9ObA25/18v; 8ObA31/22z; 8ObA20/24k

Norm

EG Amsterdam Art141

EGV Maastricht Art119

Rechtssatz

Verstöße gegen Artikel 141, EG (ex Artikel 119, EG-V), welcher nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar ist, ziehen die Unwirksamkeit der davon betroffenen innerstaatlichen Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträge nach sich.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-11-13 9 ObA 193/02a

TE OGH 2003-04-23 9 ObA 256/02s

Beisatz: Das Verbot der diskriminierenden Behandlung ist nicht nur für staatliche Stellen verbindlich, es erstreckt sich auch auf Kollektivverträge und Verträge zwischen Privatpersonen, die die abhängige Erwerbstätigkeit regeln. (T1)

Beisatz: Artikel 141, EG gilt nach dem weiten Entgeltsbegriff des EuGH auch für betriebliche Pensionsregelungen (mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EuGH). (T2)

Beisatz: Die Regelung, dass bei weiblichen Betriebsangehörigen – im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen – Dienstzeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht auf die Mindestzeit von 10 Dienstjahren für die Betriebspension anrechenbar seien, diskriminiert Frauen unmittelbar auf Grund des Geschlechts beim Anschluss an das Betriebsrentensystem der Beklagten. (T3)

TE OGH 2004-12-01 9 ObA 90/04g

Auch

TE OGH 2007-06-25 9 ObA 48/06h

Vgl aber; Beisatz: Soweit von der Rechtsprechung geschlechtsspezifische Einkommensdifferenzen auch bei vor dem 1.1.1994 eingegangenen Arbeitsverhältnissen als diskriminierend beurteilt wurden, handelte es sich dabei um Anwendungen des Artikel 141, EG (ex Artikel 119, EGV) und betrafen diese Entscheidungen auch nur nach dem 1.1. 1994 entstandene Einkommensansprüche. Im vorliegenden Fall standen aber der beim Eintritt des Klägers im Jahre 1982 geltende KollV und folglich auch der damals abgeschlossene Angestelltenvertrag in voller Übereinstimmung mit der Rechtsordnung. (T4)

TE OGH 2008-02-07 9 ObA 38/07i

Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Die Gleichbehandlungsrahmen-RL 2000/78/EG und die dazu in Österreich ergangenen Ausführungsgesetze kennen keine Rückwirkungsbestimmungen, sodass es nicht unmittelbar einsichtig ist, wie ihre Anwendbarkeit auf die Frage des Erwerbs von Pensionsanwartschaften in den Jahren 1972 und 1973 begründet werden kann. (T5)

TE OGH 2012-09-24 9 ObA 70/12b

Vgl auch; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Das Verbot der Altersdiskriminierung gilt für Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen; dieser ist eröffnet, wenn die diskriminierende Behandlung einen unionsrechtlichen Bezug aufweist. (T6)

Beisatz: Eine solche Konstellation ist unter anderem dann verwirklicht, wenn eine Diskriminierung einen von einer RL geregelten Bereich betrifft und die Frist für die Umsetzung der RL bereits abgelaufen ist. (T7)

Beisatz: Im Anwendungsbereich des Unionsrechts entfaltet das Grundrecht auf Nichtdiskriminierung wegen des Alters unmittelbare Wirkung, sodass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten einerseits direkt darauf stützen kann und andererseits nationale Gerichte verpflichtet sind, dieses Grundrecht direkt anzuwenden. (T8)

Beisatz: Hier: Altersdiskriminierung bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags. (T9)

TE OGH 2015-04-29 9 ObA 11/15f

TE OGH 2015-04-29 9 ObA 10/15h

TE OGH 2015-11-26 9 ObA 84/15s

Auch

TE OGH 2016-10-28 9 ObA 98/16a

Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen unmittelbar anzuwendendes Unionsrecht zieht die Unwirksamkeit des davon betroffenen Kollektivvertrags(-teils) nach sich. (T10)

Beisatz: Hier: Verstoß gegen Artikel 45, AEUV. (T11)

TE OGH 2019-02-27 9 ObA 25/18v

Beisatz: Hier: Pensionssystem des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) in der Fassung 1997, hinsichtlich Frauen und Männern nach dem Diensteintritt bzw dem Lebensalter zum 31. 12. 1996 differenziert. (T12); Bemerkung: Siehe RS0132553 (T13); Veröff: SZ 2019/18

TE OGH 2023-01-25 8 ObA 31/22z

Vgl; nur wie T10

TE OGH 2024-08-26 8 ObA 20/24k

Beisatz nur wie T10

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117073