Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0116970

Entscheidungsdatum

05.11.2002

Geschäftszahl

4Ob234/02v; 4Ob124/06y; 17Ob21/10b; 17Ob10/11m

Norm

MSchG §10; UWG §9 B2

Rechtssatz

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und dem Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ab. Die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Markeneingriffen aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Verwendung ähnlicher Firmen oder besonderer Bezeichnungen eines Unternehmens.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-11-05 4 Ob 234/02v

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 124/06y

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und den Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. (T1)

TE OGH 2011-04-12 17 Ob 21/10b

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/49

TE OGH 2011-05-10 17 Ob 10/11m

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG. (T2)