Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117125

Entscheidungsdatum

10.10.2002

Geschäftszahl

6Ob11/02i; 3Ob118/14w; 8Ob14/18v; 6Ob146/18s

Norm

ABGB §1167; KSchG §31e

Rechtssatz

Der Reiseveranstaltungsvertrag ist nach herrschender Ansicht ein gemischter Vertrag, der Elemente des Werkvertrages, des Dienstleistungsvertrages und der Geschäftsbesorgung enthält und bei dem sich die Gewährleistungsrechte des Reisenden grundsätzlich nach §1167 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung richten. §31e KSchG enthält für den Reiseveranstaltungsvertrag eine Sondergewährleistungsvorschrift, die die allgemeine Regelung des §1167 ABGB nicht verdrängt, sondern nur ergänzt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-10-10 6 Ob 11/02i

Veröff: SZ 2002/130

TE OGH 2014-08-21 3 Ob 118/14w

Auch

TE OGH 2018-02-23 8 Ob 14/18v

Auch

TE OGH 2018-08-31 6 Ob 146/18s

Vgl; Beisatz: Paragraph 31 e, Absatz eins, KSchG normiert eine verschuldensunabhängige Hilfestellungspflicht des Reiseveranstalters, die adäquate Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten umfasst. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewährleistungsbestimmungen, sondern um eigenständige, zusätzliche Rechtsansprüche des Reisenden, sodass der Reiseveranstalter am Urlaubsort alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen muss, um dem Reisenden die ordnungsgemäße Erfüllung der Reiseleistung zu ermöglichen. In diesem Sinne können die „angemessenen Vorkehrungen“, die der Reiseveranstalter nach Paragraph 31 e, Absatz eins, KSchG treffen muss, über die bloße Verbesserung hinausgehen. (T1)

Beisatz: Ein Reiseveranstalter, der den Rückflug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erbringt, weil die Fluglinie den Flug annulliert, ist nicht nur dazu verpflichtet, den Reisenden möglichst bald mit einem Ersatzflug an sein Ziel zu befördern, sondern muss – als „angemessene Vorkehrung“ – dem Reisenden auch ein Hotel zur Übernachtung bis zum neuen Rückflug zur Verfügung stellen. (T2)

Beisatz: Paragraph 31 e, Absatz eins, KSchG sieht kein ausdrückliches Verlangen des Reisenden nach Abhilfe vor. Der Reiseveranstalter muss daher grundsätzlich von sich aus tätig werden und für „angemessene Vorkehrungen“ und Hilfestellung im Sinn des Paragraph 31 e, Absatz eins, KSchG sorgen, sobald ihm bekannt ist, dass eine Leistungsstörung vorliegt. (T3); Veröff: SZ 2018/67

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117125