Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0116857

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Geschäftszahl

2Ob231/02p; 8Ob36/05k; 9Ob34/12h; 5Ob42/23x

Norm

ABGB §879 Abs1 CII

WTBG §91 Abs1

Rechtssatz

Die Zession einer Honorarforderung eines Wirtschaftstreuhänders ist, da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, WTBG verstößt, wegen Übertretung eines gesetzlichen Gebotes nach §879 Absatz eins, ABGB nichtig; dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Wirtschaftstreuhänder, weil auch dieser ohne vertragliche Beziehung gegenüber dem debitor cessus nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Anders ist die Abtretung an Erfüllungsgehilfen des Berufsberechtigten zu beurteilen, weil diese gemäß §91 Absatz 5, WTBG der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-10-10 2 Ob 231/02p

Veröff: SZ 2002/129

TE OGH 2005-04-28 8 Ob 36/05k

Veröff: SZ 2005/64

TE OGH 2012-11-26 9 Ob 34/12h

Vgl; Bem: Mit vergleichenden Ausführungen zum Bankgeheimnis nach Paragraph 38, BWG. (T1); Veröff: SZ 2012/127

TE OGH 2023-09-25 5 Ob 42/23x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116857