OGH
RS0116857
25.09.2023
2Ob231/02p; 8Ob36/05k; 9Ob34/12h; 5Ob42/23x
ABGB §879 Abs1 CII
WTBG §91 Abs1
Die Zession einer Honorarforderung eines Wirtschaftstreuhänders ist, da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, WTBG verstößt, wegen Übertretung eines gesetzlichen Gebotes nach §879 Absatz eins, ABGB nichtig; dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Wirtschaftstreuhänder, weil auch dieser ohne vertragliche Beziehung gegenüber dem debitor cessus nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Anders ist die Abtretung an Erfüllungsgehilfen des Berufsberechtigten zu beurteilen, weil diese gemäß §91 Absatz 5, WTBG der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
TE OGH 2002-10-10 2 Ob 231/02p
Veröff: SZ 2002/129
TE OGH 2005-04-28 8 Ob 36/05k
Veröff: SZ 2005/64
TE OGH 2012-11-26 9 Ob 34/12h
Vgl; Bem: Mit vergleichenden Ausführungen zum Bankgeheimnis nach Paragraph 38, BWG. (T1); Veröff: SZ 2012/127
TE OGH 2023-09-25 5 Ob 42/23x
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116857