Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0116868

Entscheidungsdatum

19.09.2002

Geschäftszahl

8ObA56/02x; 9ObA81/02f; 9ObA132/05k

Norm

AngG §36 römisch fünf; HVertrG 1993 §25

Rechtssatz

Das in Paragraph 25, HVertrG normierte Verbot einer Konkurrenzklausel gilt auch für den arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter. Geht man davon aus, dass mit dem selbständigen Versicherungsvertreter eine Einschränkung seiner Erwerbsmöglichkeiten für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine Konkurrenzklausel nicht wirksam vereinbart werden kann, dann kann aus dem Umstand, dass der nur für einen Auftraggeber gleichfalls auf eigene Rechnung und eigenes Risiko - ohne Schutz durch Entgeltfortzahlung, Kollektivvertrag sowie AlVG und IESG - tätige Versicherungsvertreter als wirtschaftlich unselbständig und damit als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist, nicht zu seinem Nachteil die Zulässigkeit einer derartigen, seine Erwerbsmöglichkeiten empfindlich beschränkenden Vereinbarung abgeleitet werden, zumal er ebenso wie der selbständige nicht arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter darauf angewiesen ist, weiterhin seine wirtschaftlichen Verbindungen zu nutzen, während der Arbeitnehmer bei Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber in dessen vorhandenen Wirtschaftsbetrieb eingegliedert wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-09-19 8 ObA 56/02x

Veröff: SZ 2002/122

TE OGH 2002-10-02 9 ObA 81/02f

TE OGH 2005-09-30 9 ObA 132/05k

Auch; nur: Das in Paragraph 25, HVertrG normierte Verbot einer Konkurrenzklausel gilt auch für den arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter. (T1); Beisatz: Paragraph 25, HVertrG. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116868