Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0116893

Entscheidungsdatum

09.09.2002

Geschäftszahl

7Ob98/02s; 1Ob21/13i; 4Ob243/12g; 9Ob37/13a; 6Ob49/13v; 10Ob16/13w; 2Ob228/12m; 10Ob39/13b; 7Ob74/13b; 4Ob159/13f

Norm

BWG in der Fassung BGBl 1993/532 §93 Abs2; WAG 1996 §23b Abs2

Rechtssatz

Der Anspruch nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG soll nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Einlegers führen. Erhält nun der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausgezahlt, so ist diese auf die S 200.000,-- anzurechnen, da ihm sonst mehr als die garantierten S 200.000,-- ungekürzt zukämen. Dies bedeutet, dass der zu ermittelnde Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern ist, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgt ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-09-09 7 Ob 98/02s

TE OGH 2013-04-29 1 Ob 21/13i

Auch

TE OGH 2013-05-23 4 Ob 243/12g

Auch

TE OGH 2013-06-25 9 Ob 37/13a

Auch

TE OGH 2013-07-04 6 Ob 49/13v

Auch

TE OGH 2013-07-23 10 Ob 16/13w

Auch; Beisatz: Diese Erwägungen treffen gleichermaßen auf die Ansprüche nach Paragraph 23 b, Absatz 2, WAG 1996 zu, sodass auch der nach dieser Bestimmung gesicherte Betrag von 20.000 EUR um jenen Prozentsatz zu mindern ist, der der ausgeschütteten Quote entspricht. (T1)

TE OGH 2013-07-30 2 Ob 228/12m

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2013-09-12 10 Ob 39/13b

Beis wie T1

TE OGH 2013-09-17 7 Ob 74/13b

Auch; Auch Beis wie T1

TE OGH 2014-01-20 4 Ob 159/13f

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1