OGH
RS0116893
09.09.2002
7Ob98/02s; 1Ob21/13i; 4Ob243/12g; 9Ob37/13a; 6Ob49/13v; 10Ob16/13w; 2Ob228/12m; 10Ob39/13b; 7Ob74/13b; 4Ob159/13f
BWG in der Fassung BGBl 1993/532 §93 Abs2; WAG 1996 §23b Abs2
Der Anspruch nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG soll nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Einlegers führen. Erhält nun der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausgezahlt, so ist diese auf die S 200.000,-- anzurechnen, da ihm sonst mehr als die garantierten S 200.000,-- ungekürzt zukämen. Dies bedeutet, dass der zu ermittelnde Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern ist, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgt ist.
TE OGH 2002-09-09 7 Ob 98/02s
TE OGH 2013-04-29 1 Ob 21/13i
Auch
TE OGH 2013-05-23 4 Ob 243/12g
Auch
TE OGH 2013-06-25 9 Ob 37/13a
Auch
TE OGH 2013-07-04 6 Ob 49/13v
Auch
TE OGH 2013-07-23 10 Ob 16/13w
Auch; Beisatz: Diese Erwägungen treffen gleichermaßen auf die Ansprüche nach Paragraph 23 b, Absatz 2, WAG 1996 zu, sodass auch der nach dieser Bestimmung gesicherte Betrag von 20.000 EUR um jenen Prozentsatz zu mindern ist, der der ausgeschütteten Quote entspricht. (T1)
TE OGH 2013-07-30 2 Ob 228/12m
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2013-09-12 10 Ob 39/13b
Beis wie T1
TE OGH 2013-09-17 7 Ob 74/13b
Auch; Auch Beis wie T1
TE OGH 2014-01-20 4 Ob 159/13f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1