OGH
04.09.2002
9ObA195/02w
AngG §23 Abs1 IB;
Der Oberste Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass Paragraph 23, Absatz eins, AngG teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass er die Zusammenrechnung nur solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber normiert, in denen der Arbeitnehmer nach dem darauf anzuwendenden Recht Ansprüche auf Abfertigung (oder auf vergleichbare Leistungen des Arbeitgebers) erwerben konnte. (Hier:
keine Berücksichtigung der im Ausland zurückgelegten (nicht abfertigungswirksamen) Dienstzeit.
TE OGH 2002/09/04 9 ObA 195/02w
Veröff: SZ 2002/113
RS0116929