Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.09.2002

Geschäftszahl

9ObA195/02w

Norm

AngG §23 Abs1 IB;

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass Paragraph 23, Absatz eins, AngG teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass er die Zusammenrechnung nur solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber normiert, in denen der Arbeitnehmer nach dem darauf anzuwendenden Recht Ansprüche auf Abfertigung (oder auf vergleichbare Leistungen des Arbeitgebers) erwerben konnte. (Hier:

keine Berücksichtigung der im Ausland zurückgelegten (nicht abfertigungswirksamen) Dienstzeit.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002/09/04 9 ObA 195/02w

Veröff: SZ 2002/113

Rechtssatznummer

RS0116929