Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0116971

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

4Ob173/02y; 4Ob34/03h; 4Ob70/04d; 4Ob11/06f; 4Ob120/06k; 4Ob226/06y; 4Ob40/07x; 4Ob109/08w; 4Ob177/09x; 4Ob132/10f; 4Ob130/10m; 4Ob169/11y; 4Ob116/12f; 4Ob33/13a; 4Ob94/14y; 4Ob129/15x; 4Ob223/22f

Norm

UWG §1 C12

UWG §1 Abs5 C12

UWG §2a

UWG §2 Abs5 A4

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz 5, UWG ist - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-08-20 4 Ob 173/02y

TE OGH 2003-02-18 4 Ob 34/03h

Auch; nur: Den Werbenden trifft bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen. (T1); Beisatz: Hier: Der preiswerteste Baumarkt Österreichs zu sein. (T2)

TE OGH 2004-05-04 4 Ob 70/04d

Auch; nur T1; Beisatz: Kundenabwerbung; "mehr Erfahrung". (T3)

TE OGH 2006-02-14 4 Ob 11/06f

Auch; Beisatz: Hier: Spitzenstellungswerbung. (T4)

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 120/06k

Ähnlich; Beisatz: Wirbt die Beklagte mit einer Grafik, die drei miteinander verglichenen Wirkstoffen von Bluthochdruckmedikamenten bestimmte Kennzahlen (80:8:5) zuordnet, der jedoch keine direkten Vergleichsstudien zugrundeliegen (es bestehen Unterschiede in Studiendauer, Dosierungen und Patientengut), obliegt ihr der Beweis für die Vergleichbarkeit der Studien und deren Ergebnisse. (T5)

TE OGH 2006-12-19 4 Ob 226/06y

Auch; Beisatz: Hat der Kläger bewiesen, dass die Beklagte trotz Werbung für „Inkasso zum Nulltarif" ihre Verträge für Altkunden nicht geändert hat, so fällt die Negativfeststellung zur Geschäftspraxis für Neukunden der Beklagten zur Last. (T6)

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 40/07x

Beisatz: Eine vergleichende Werbung liegt hier aber nicht vor, weil die Beklagte ihr Produkt gerade nicht - auch nicht implizit - mit Konkurrenzerzeugnissen verglichen hat („noch bessere Wirkung"). (T7)

TE OGH 2008-08-26 4 Ob 109/08w

Auch

TE OGH 2009-11-19 4 Ob 177/09x

Beisatz: Hier zu Paragraph eins, Absatz 5, UWG in der Fassung UWG-Nov 2007. (T8)

TE OGH 2010-08-31 4 Ob 132/10f

Auch

TE OGH 2010-12-15 4 Ob 130/10m

Vgl; Beisatz: Im Fall der Gehilfenhaftung greift diese Beweislastumkehr (Paragraph eins, Absatz 5, UWG, Paragraph 2 a, Absatz 4, UWG) grundsätzlich nicht, weil andernfalls deren strenge (subjektive) Voraussetzungen (Kenntnis des Sachverhalts, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet, Verletzung einer Prüfpflicht) umgangen werden könnten. (T9)

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 169/11y

Auch; Beisatz: In Fällen vergleichender Werbung (Paragraph 2 a, UWG in der Fassung UWG‑Novelle 2007) muss aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von Paragraph eins, Absatz 5, UWG (Artikel 7, der RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) regelmäßig der Werbende die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen behaupten und beweisen. (T10); Beisatz: Werden Produkte als diätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke iSd der Paragraphen eins, Absatz eins,, 3 Absatz eins, DLM‑VO vermarktet, ist im Regelfall davon auszugehen, dass derjenige, der diese Produkte herstellt und vertreibt, näher am Beweis ist und daher auch deren Wirksamkeit darzulegen und zu beweisen hat. (T11)

TE OGH 2012-11-28 4 Ob 116/12f

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T11; Beisatz: Hier: kosmetisches Mittel iSd Paragraph 18, LMSVG. (T12)

TE OGH 2013-04-17 4 Ob 33/13a

Auch; Beis wie T4; Beis wie T10

TE OGH 2014-06-24 4 Ob 94/14y

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Systemvergleich zwischen der schriftlichen Abhandlungspflege und der Abhandlung der Verlassenschaft durch einen Notar. (T13)

TE OGH 2015-11-17 4 Ob 129/15x

nur T1

TE OGH 2023-04-25 4 Ob 223/22f

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T10

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116971