Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

15Os32/02; 12Os53/06w

Norm

EO §292b;

StGB §198 Abs1;

Rechtssatz

Mehrere Unterhaltsansprüche sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen anteilsmäßig zu befriedigen. Nach Lage der Umstände kann der Unterhaltspflichtige infolge der Gleichrangigkeit aller Unterhaltsverpflichtungen gehalten sein, weitere Sorgepflichten dem Exekutionsgericht zur Bestimmung der Freibeträge unter Berücksichtigung solcher für Kinder, hinsichtlich derer noch keine Exekution zur Hereinbringung des Unterhalts geführt wird, bekannt zu geben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002/06/27 15 Os 32/02

TE OGH 2006/06/22 12 Os 53/06w

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0116568