OGH
27.06.2002
15Os32/02; 12Os53/06w
EO §292b;
StGB §198 Abs1;
Mehrere Unterhaltsansprüche sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen anteilsmäßig zu befriedigen. Nach Lage der Umstände kann der Unterhaltspflichtige infolge der Gleichrangigkeit aller Unterhaltsverpflichtungen gehalten sein, weitere Sorgepflichten dem Exekutionsgericht zur Bestimmung der Freibeträge unter Berücksichtigung solcher für Kinder, hinsichtlich derer noch keine Exekution zur Hereinbringung des Unterhalts geführt wird, bekannt zu geben.
TE OGH 2002/06/27 15 Os 32/02
TE OGH 2006/06/22 12 Os 53/06w
Vgl auch
RS0116568