OGH
RS0116915
14.12.2017
5Ob149/02a; 5Ob201/02y; 2Ob155/16g
KSchG §28
Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, KSchG besteht schon dann, wenn die dort beschriebenen Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Kollidieren sie mit einer zwingenden Gesetzesbestimmung, ist die Nachteiligkeit für die angesprochenen Verbraucher gar nicht zu untersuchen, umgekehrt aber auch nicht, ob ihnen der Wegfall der beanstandeten Klausel überhaupt einen Vorteil verschaffen könnte, weil feststeht, dass der andere Teil gar nicht bereit ist, zu gesetzeskonformen Bedingungen zu kontrahieren.
TE OGH 2002-06-25 5 Ob 149/02a
TE OGH 2002-10-01 5 Ob 201/02y
TE OGH 2017-12-14 2 Ob 155/16g
Auch; Veröff: SZ 2017/143
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116915