Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0116915

Entscheidungsdatum

14.12.2017

Geschäftszahl

5Ob149/02a; 5Ob201/02y; 2Ob155/16g

Norm

KSchG §28

Rechtssatz

Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, KSchG besteht schon dann, wenn die dort beschriebenen Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Kollidieren sie mit einer zwingenden Gesetzesbestimmung, ist die Nachteiligkeit für die angesprochenen Verbraucher gar nicht zu untersuchen, umgekehrt aber auch nicht, ob ihnen der Wegfall der beanstandeten Klausel überhaupt einen Vorteil verschaffen könnte, weil feststeht, dass der andere Teil gar nicht bereit ist, zu gesetzeskonformen Bedingungen zu kontrahieren.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-06-25 5 Ob 149/02a

TE OGH 2002-10-01 5 Ob 201/02y

TE OGH 2017-12-14 2 Ob 155/16g

Auch; Veröff: SZ 2017/143

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116915