OGH
18.06.2002
4Ob125/02i
GewO §70a;
TierquälereiV 1991 §4;
UWG §1 A;
§4 der Verordnung BGBl1991/132 verlangt in jeder Betriebsstätte des Zoohandels die regelmäßige und dauernde Tätigkeit einer entsprechend geschulten fachkundigen Person. Im Zusammenhang mit dem Schutzzweck der Norm (die Tiere artgerecht zu halten und vor Qualen zu schützen) kann die Formulierung, wonach diese Person in der Betriebsstätte "regelmäßig und dauernd tätig" sein muss, sinnvoll nur so verstanden werden, dass eine fachkundige Person in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis für den Betrieb verantwortlich sein und regelmäßig in der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zeitdauer im Betrieb auch tatsächlich anwesend sein muss. Dass sich ein Fachmann für Zootierhaltung ständig- womöglich rund um die Uhrin den Betriebsräumlichkeiten aufhalten und die Tiere unabhängig von ihren Bedürfnissen beaufsichtigen und betreuen müsste, ist dieser Bestimmung hingegen nicht zu entnehmen.
TE OGH 2002/06/18 4 Ob 125/02i
RS0116519