Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Geschäftszahl

4Ob69/02d

Norm

BWG §94;

UWG §1 A;

UWG §1 D1a;

Rechtssatz

Wenn ein Unternehmen für eine Dienstleistung mit einer Bezeichnung wirbt, die den Eindruck erweckt, dass die Dienstleistung von einer Bank erbracht werde, so wird der Schutzzweck des §94 BWG in gleicher Weise berührt wie durch die Verwendung einer derartigen Bezeichnung als Firmenbestandteil.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002/05/28 4 Ob 69/02d

Rechtssatznummer

RS0116425