OGH
28.05.2002
4Ob69/02d
BWG §94;
UWG §1 A;
UWG §1 D1a;
Wenn ein Unternehmen für eine Dienstleistung mit einer Bezeichnung wirbt, die den Eindruck erweckt, dass die Dienstleistung von einer Bank erbracht werde, so wird der Schutzzweck des §94 BWG in gleicher Weise berührt wie durch die Verwendung einer derartigen Bezeichnung als Firmenbestandteil.
TE OGH 2002/05/28 4 Ob 69/02d
RS0116425