OGH
RS0116456
23.05.2002
15Os30/02; 11Os126/04; 15Os25/05y; 12Os69/05x; 11Os98/05d; 13Os73/08x; 14Os8/11z; 14Os113/15x; 12Os5/16a; 13Os19/16t; 15Os32/21a
StPO §25; StPO §281 Abs1 Z9 litb; MRK Art6 Abs1 II5c; MRK Art6 V3
Verstöße gegen Paragraph 25, StPO bewirken kein Verfolgungshindernis.
TE OGH 2002-05-23 15 Os 30/02
TE OGH 2005-01-11 11 Os 126/04
Vgl auch; Beisatz: Artikel 6, MRK hindert nicht, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld (Artikel 6, Absatz 2, MRK) selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventionsverstoß ist kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten. (T1)
Beisatz: Allerdings kann das Vorliegen einer Tatprovokation durch Organwalter des Staates bei der Sanktionsfindung angemessen in Rechnung gestellt und ein gerechter Ausgleich dafür gefunden werden, dass der Angeklagte das - dessen ungeachtet - verpönte Verhalten ohne diese Einflussnahme nicht gesetzt hätte. (T2)
TE OGH 2005-04-21 15 Os 25/05y
TE OGH 2005-09-15 12 Os 69/05x
Vgl auch; Beisatz: Eine nach Paragraph 25, StPO unzulässige und das fair-trial-Gebot des Artikel 6, Absatz eins, MRK verletzende Tatprovokation bewirkt nach gefestigter Judikatur keinen materiellen Straflosigkeitsgrund, sondern ist (bloß) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. (T3)
TE OGH 2006-01-31 11 Os 98/05d
Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beis wie T3 nur: Eine nach Paragraph 25, StPO unzulässige Tatprovokation bewirkt nach gefestigter Judikatur keinen materiellen Straflosigkeitsgrund, sondern ist (bloß) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. (T4)
TE OGH 2008-07-23 13 Os 73/08x
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Daran änderte auch das Strafprozessreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,) nichts. (T5)
Beisatz: Nunmehr Paragraph 5, Absatz 3, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,). (T6)
Beisatz: Mit den neuen Vorschriften über die verdeckte Ermittlung (Paragraph 131, StPO) und das Scheingeschäft (Paragraph 132, StPO) wurde eine Anpassung an die Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR unter gleichzeitiger Ermöglichung der genannten Ermittlungsmethoden intendiert. Sie dienen dem Ziel, zulässige von unzulässigen Ermittlungsmaßnahmen abzugrenzen, sagen aber nichts über die Folgen unzulässiger dem Staat zuzurechnender Tatprovokation aus. (T7)
Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der höchstgerichtlichen Judikatur, mit jener des EGMR sowie mit der Lehre. (T8) Beisatz: In unzulässiger, dem Staat zuzurechnender Tatprovokation gelegener Konventionsverstoß (Artikel 6, Absatz eins, MRK) ist ausdrücklich im Urteil festzustellen und durch eine ausdrückliche und messbare Strafmilderung auszugleichen. (T9)
TE OGH 2011-04-05 14 Os 8/11z
Vgl; Beis wie T3
TE OGH 2016-01-26 14 Os 113/15x
TE OGH 2016-07-14 12 Os 5/16a
Vgl aber; Beisatz: Die am 1. Juni 2016 mit BGBl I 2016/26 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 5, StPO sieht nunmehr ein Verfolgungshindernis bei Vorliegen unzulässiger Tatprovokation vor. (T10)
TE OGH 2016-05-18 13 Os 19/16t
Auch; Beis wie T9
TE OGH 2021-04-08 15 Os 32/21a
Vgl; Beis wie T10
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116456