Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0116507

Entscheidungsdatum

09.07.2024

Geschäftszahl

10ObS370/01m; 10ObS252/02k; 10ObS2/06a; 10ObS123/08y; 10ObS16/14x; 10ObS132/16h; 10ObS80/19s; 10ObS39/24v

Norm

ASVG §258 Abs4 litd

Rechtssatz

Sowohl der Gesetzeswortlaut des Paragraph 258, Absatz 4, litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen der Partner in einer Lebensgemeinschaft nicht die von Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen (10 ObS 70/02w).

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-05-14 10 ObS 370/01m

TE OGH 2002-10-22 10 ObS 252/02k

Vgl auch; nur: Sowohl der Gesetzeswortlaut des Paragraph 258, Absatz 4, litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. (T1); Beisatz: Eine Schuldübernahme im Rahmen der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung nach den §§81ff EheG begründet daher keinen Anspruch auf Witwenpension. (T2); Veröff: SZ 2002/139

TE OGH 2006-02-17 10 ObS 2/06a

Auch; Beisatz: Ein (bloßer) Lebensgefährte hat bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension, da die Hinterbliebenenpension Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und eine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten nicht besteht. (T3); Beisatz: Wirtschaften Lebensgefährten bloß aus einem gemeinsamen Topf, so liegen keine Unterhaltsleistungen vor und es sind in diesem Fall auch die Voraussetzungen nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG nicht erfüllt. (T4)

TE OGH 2008-11-25 10 ObS 123/08y

Vgl; Beisatz: Zwischen Lebensgefährten besteht keine Unterhaltsverpflichtung. (T5); Beisatz: Hier: Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASVG. (T6)

TE OGH 2014-03-25 10 ObS 16/14x

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2016-11-11 10 ObS 132/16h

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2019-07-30 10 ObS 80/19s

Beis wie T4

TE OGH 2024-07-09 10 ObS 39/24v

vgl; Beisatz nur wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116507