OGH
RS0116507
09.07.2024
10ObS370/01m; 10ObS252/02k; 10ObS2/06a; 10ObS123/08y; 10ObS16/14x; 10ObS132/16h; 10ObS80/19s; 10ObS39/24v
ASVG §258 Abs4 litd
Sowohl der Gesetzeswortlaut des Paragraph 258, Absatz 4, litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen der Partner in einer Lebensgemeinschaft nicht die von Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen (10 ObS 70/02w).
TE OGH 2002-05-14 10 ObS 370/01m
TE OGH 2002-10-22 10 ObS 252/02k
Vgl auch; nur: Sowohl der Gesetzeswortlaut des Paragraph 258, Absatz 4, litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. (T1); Beisatz: Eine Schuldübernahme im Rahmen der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung nach den §§81ff EheG begründet daher keinen Anspruch auf Witwenpension. (T2); Veröff: SZ 2002/139
TE OGH 2006-02-17 10 ObS 2/06a
Auch; Beisatz: Ein (bloßer) Lebensgefährte hat bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension, da die Hinterbliebenenpension Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und eine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten nicht besteht. (T3); Beisatz: Wirtschaften Lebensgefährten bloß aus einem gemeinsamen Topf, so liegen keine Unterhaltsleistungen vor und es sind in diesem Fall auch die Voraussetzungen nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG nicht erfüllt. (T4)
TE OGH 2008-11-25 10 ObS 123/08y
Vgl; Beisatz: Zwischen Lebensgefährten besteht keine Unterhaltsverpflichtung. (T5); Beisatz: Hier: Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASVG. (T6)
TE OGH 2014-03-25 10 ObS 16/14x
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2016-11-11 10 ObS 132/16h
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2019-07-30 10 ObS 80/19s
Beis wie T4
TE OGH 2024-07-09 10 ObS 39/24v
vgl; Beisatz nur wie T3
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116507