Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0116433

Entscheidungsdatum

30.04.2002

Geschäftszahl

1Ob64/02x; 1Ob37/03b; 4Ob163/06h; 6Ob213/08d; 4Ob170/11w; 7Ob101/16b; 1Ob65/19v; 9Ob25/21y; 3Ob116/22p

Norm

ABGB §1440 A; ABGB §1440 Satz2 Cb; ABGB §1440 Satz2 Cd

Rechtssatz

Der Sinn des Zurückbehaltungsverbots und Aufrechnungsverbots des Paragraph 1440, ABGB für entliehene, in Bestand oder Verwahrung genommene Sachen kann nur darin gefunden werden, dass in diesen vom Gesetz genannten Fällen der Rückforderungsgläubiger typischerweise nicht mit Gegenansprüchen rechnet. Deshalb muss Paragraph 1440, ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht bleiben, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind, etwa wenn dieser den laufenden Aufwand für die Erhaltung der Sache getragen hat oder die Verwahrung etwa entgeltlich erfolgte.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-04-30 1 Ob 64/02x

Veröff: SZ 2002/57

TE OGH 2003-11-18 1 Ob 37/03b

Auch; Beisatz: Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. Ein solcher Gegenanspruch des Treuhänders muss nicht demselben Rechtsverhältnis entstammen. (T1)

Veröff: SZ 2003/146

TE OGH 2006-11-21 4 Ob 163/06h

Auch; nur: Der Sinn des Zurückbehaltungsverbots und Aufrechnungsverbots des Paragraph 1440, ABGB für entliehene, in Bestand oder Verwahrung genommene Sachen kann nur darin gefunden werden, dass in diesen vom Gesetz genannten Fällen der Rückforderungsgläubiger typischerweise nicht mit Gegenansprüchen rechnet. Deshalb muss Paragraph 1440, ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht bleiben, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind. (T2)

Beisatz: Hier: Anfechtung bei eigennütziger Treuhand zulässig. (T3)

TE OGH 2008-11-06 6 Ob 213/08d

Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Zurückbehaltungsrecht der Kfz-Reparaturwerkstätte nach der Reparatur und damit im Zusammenhang stehender Garagierungsaufwand. (T4)

Beisatz: Da der Besitzer eines Kraftfahrzeugs, der dieses zur Reparatur in eine Werkstätte bringt, nicht von vornherein davon ausgehen kann, aus „diesem" Rechtsverhältnis keinen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, mangelt es ihm an einer uneingeschränkten Rückgabeerwartung. (T5)

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 170/11w

Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob das Vertrauen des Aufrechnungsgegners auf das Nichtbestehen von Gegenforderungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei objektiver Betrachtung berechtigt war. (T6)

Beisatz: Hier: Zur Aufrechnung mit Sparguthaben; siehe auch RS0127717. (T7)

Veröff: SZ 2012/27

TE OGH 2016-09-28 7 Ob 101/16b

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2019-04-30 1 Ob 65/19v

Vgl auch; Beisatz: Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Fälle, in denen der Rückforderungsberechtigte wegen offenkundig zu erwartender Gegenansprüche keine uneingeschränkte Rückgabeerwartung haben darf. (T8)

TE OGH 2021-05-27 9 Ob 25/21y

TE OGH 2022-07-20 3 Ob 116/22p

Vgl; Beis wie T6

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116433