Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0116683

Entscheidungsdatum

23.04.2002

Geschäftszahl

5Ob90/02z; 6Ob103/15p

Norm

MRG §14; WGG 1979 §17 Abs1; WGG 1979 §17 Abs4

Rechtssatz

Der Zweck des Paragraph 14, MRG, das dringende Wohnbedürfnis haushaltszugehöriger naher Angehöriger des verstorbenen Hauptmieters abzusichern, erfordert es nicht, die allgemeine Erbfolge nicht nur für die Wohnungsnutzung zu durchbrechen, sondern dem in das Vertragsverhältnis Eintretenden (bzw dessen Erben) auch einen gemäß Paragraph 17, WGG von der gemeinnützigen Bauvereinigung zurückbezahlten Baukostenbeitrag, den der ursprüngliche Mieter und nicht der Eintretende bezahlt hat, zu belassen. Dem (nicht selbst eintrittsberechtigten) Erben soll durch den Eingriff des Gesetzgebers insoweit nicht mehr entzogen werden, als unbedingt nötig.

Als Grundlage für den vorzunehmenden Ausgleich zwischen dem Erben des früheren Mieters, der den Baukostenbeitrag geleistet hat, und dem gemäß Paragraph 14, MRG eingetretenen Mieter beziehungsweise dessen Erben kann Paragraph 1042, ABGB dienen.

Herauszugeben ist die Zahlung der gemeinnützigen Bauvereinigung in voller Höhe, wie sie gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG errechnet wurde; auf eine zum Todestag des ursprünglichen Mieters angestellte fiktive Berechnung des Rückzahlungsbetrages (Abschreibung und Aufwertung des Baukostenbeitrages) kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-04-23 5 Ob 90/02z

Veröff: SZ 2002/53

TE OGH 2015-12-21 6 Ob 103/15p

Vgl; Beisatz: Ist der Nachlass nach dem verstorbenen Mieter noch nicht eingeantwortet, kann der Ausgleichsanspruch nur von der Verlassenschaft geltend gemacht werden. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116683