OGH
22.04.2002
4Ob41/02m
ABGB §43 C;
UWG §1 C2;
UWG §1 C5a;
UWG §1 D2d;
Die Absicht, mit Hilfe der Domain-Namen Einnahmen zu erzielen und sie damit auch in einem gewissen Sinn zu vermarkten, reicht nicht aus, um sittenwidriges Handeln im Sinne des §1 UWG vorwerfen zu können. Durch die Registrierung eines Namens als Domain wird nicht das Recht eines anderen, den Namen zu verwenden, bestritten, sondern - bezogen auf die Registrierung als Domain - ein konkurrierendes Recht behauptet. Der Umstand, dass dem Namensträger damit die Registrierung in derselben Top Level Domain verwehrt ist, ist lediglich eine technisch bedingte Folge.
TE OGH 2002/04/22 4 Ob 41/02m
RS0116325