OGH
09.04.2002
4Ob63/02x
UWG §2 A4; UWG §2 C2a
Die Bedeutung einer Werbeankündigung richtet sich danach, wie sie die angesprochenen Verkehrskreise verstehen, wogegen das, was der Werbende selbst mit seiner Äußerung gemeint hat, unerheblich ist.
TE OGH 2002/04/09 4 Ob 63/02x
RS0116280