Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.04.2002

Geschäftszahl

4Ob63/02x

Norm

UWG §2 A4; UWG §2 C2a

Rechtssatz

Die Bedeutung einer Werbeankündigung richtet sich danach, wie sie die angesprochenen Verkehrskreise verstehen, wogegen das, was der Werbende selbst mit seiner Äußerung gemeint hat, unerheblich ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002/04/09 4 Ob 63/02x

Rechtssatznummer

RS0116280