Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0116233

Entscheidungsdatum

13.03.2002

Geschäftszahl

4Ob1/02d; 4Ob175/02t; 4Ob198/02z; 4Ob287/02p; 4Ob173/03z; 4Ob60/04h; 3Ob253/04h; 4Ob45/11p; 4Ob216/11k; 4Ob247/14y

Norm

UWG §1 D1e; UWG §28a

Rechtssatz

Indem der Beklagte die festgestelltermaßen "irrtümlichen Vertragsabschlüsse" durchzusetzen versucht, handelt er im Zusammenhang mit der geplanten Früchteziehung aus seiner planmäßig auf Täuschung gerichteten Vorgangsweise bei der Kundenwerbung sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-03-13 4 Ob 1/02d

Veröff: SZ 2002/34

TE OGH 2002-09-24 4 Ob 175/02t

Vgl auch; Beisatz: Die Befolgung des Paragraph 28 a, UWG erfordert den unmissverständlichen und graphisch deutlichen Hinweis, dass es sich nur um ein Vertragsangebot handelt. (T1)

TE OGH 2002-11-05 4 Ob 198/02z

Auch; Beisatz: Dem wettbewerbswidrig Handelnden dürfen keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. Wer systematisch und fortlaufend Verträge durchführt, die durch wettbewerbswidriges Verhalten zustande gekommen sind, handle sittenwidrig. (T2)

TE OGH 2002-12-17 4 Ob 287/02p

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch einen dem Schreiben angeschlossenen perforierten und damit abreißbaren und bereits ausgefüllten Zahlschein wird gerade bei arbeitsteiliger Bearbeitung von Vertragsanbahnungen und Vertragsdurchführungen (Zahlungen), wie dies vor allem in größeren Unternehmen anzutreffen ist, die Gefahr von Irrtümern geradezu vervielfacht. (T3)

TE OGH 2003-10-21 4 Ob 173/03z

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Welchen Eindruck ein Werbeschreiben erweckt, hängt in diesem Zusammenhang vor allem von den in der Überschrift oder im Begleittext verwendeten Begriffen ab. (T4); Veröff: SZ 2003/126

TE OGH 2004-05-04 4 Ob 60/04h

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 2004-11-24 3 Ob 253/04h

Vgl auch

TE OGH 2011-06-21 4 Ob 45/11p

Auch; Beisatz: Hier: Formular zur (kostenpflichtigen) Eintragung in ein „Online-Branchenregister“. (T5)

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 216/11k

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verbot, nicht ausschreibungskonforme Ware zu liefern. (T6)

TE OGH 2015-08-11 4 Ob 247/14y

Auch; Beisatz: Dem wettbewerbswidrig Handelnden dürfen keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. (T7)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116233