OGH
RS0116233
13.03.2002
4Ob1/02d; 4Ob175/02t; 4Ob198/02z; 4Ob287/02p; 4Ob173/03z; 4Ob60/04h; 3Ob253/04h; 4Ob45/11p; 4Ob216/11k; 4Ob247/14y
UWG §1 D1e; UWG §28a
Indem der Beklagte die festgestelltermaßen "irrtümlichen Vertragsabschlüsse" durchzusetzen versucht, handelt er im Zusammenhang mit der geplanten Früchteziehung aus seiner planmäßig auf Täuschung gerichteten Vorgangsweise bei der Kundenwerbung sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG.
TE OGH 2002-03-13 4 Ob 1/02d
Veröff: SZ 2002/34
TE OGH 2002-09-24 4 Ob 175/02t
Vgl auch; Beisatz: Die Befolgung des Paragraph 28 a, UWG erfordert den unmissverständlichen und graphisch deutlichen Hinweis, dass es sich nur um ein Vertragsangebot handelt. (T1)
TE OGH 2002-11-05 4 Ob 198/02z
Auch; Beisatz: Dem wettbewerbswidrig Handelnden dürfen keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. Wer systematisch und fortlaufend Verträge durchführt, die durch wettbewerbswidriges Verhalten zustande gekommen sind, handle sittenwidrig. (T2)
TE OGH 2002-12-17 4 Ob 287/02p
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch einen dem Schreiben angeschlossenen perforierten und damit abreißbaren und bereits ausgefüllten Zahlschein wird gerade bei arbeitsteiliger Bearbeitung von Vertragsanbahnungen und Vertragsdurchführungen (Zahlungen), wie dies vor allem in größeren Unternehmen anzutreffen ist, die Gefahr von Irrtümern geradezu vervielfacht. (T3)
TE OGH 2003-10-21 4 Ob 173/03z
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Welchen Eindruck ein Werbeschreiben erweckt, hängt in diesem Zusammenhang vor allem von den in der Überschrift oder im Begleittext verwendeten Begriffen ab. (T4); Veröff: SZ 2003/126
TE OGH 2004-05-04 4 Ob 60/04h
Vgl auch; Beis wie T4
TE OGH 2004-11-24 3 Ob 253/04h
Vgl auch
TE OGH 2011-06-21 4 Ob 45/11p
Auch; Beisatz: Hier: Formular zur (kostenpflichtigen) Eintragung in ein „Online-Branchenregister“. (T5)
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 216/11k
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verbot, nicht ausschreibungskonforme Ware zu liefern. (T6)
TE OGH 2015-08-11 4 Ob 247/14y
Auch; Beisatz: Dem wettbewerbswidrig Handelnden dürfen keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116233