Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0116075

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

10Ob205/01x; 6Ob274/04v; 9Ob64/06m; 1Ob52/10v; 8Ob97/15w; 1Ob196/25t

Norm

ABGB §1168a

ABGB §1304 D

Rechtssatz

Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. Entweder beläuft sich die Höhe des Werklohnanspruches auf die dem Verschuldensanteil des Bestellers entsprechende Quote vom vereinbarten Entgelt oder, umgekehrt, der Besteller hat bei Vorauszahlung eine Leistungskondiktion (Paragraph 1435,) auf einen Teil des hingegebenen Geldbetrages, der sich nach dem Mitverschulden des Unternehmers richtet.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-02-12 10 Ob 205/01x

Veröff: SZ 2002/23

TE OGH 2005-05-19 6 Ob 274/04v

nur: Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. (T1)

TE OGH 2006-07-12 9 Ob 64/06m

nur T1

TE OGH 2010-04-20 1 Ob 52/10v

nur T1

TE OGH 2015-12-15 8 Ob 97/15w

Vgl auch; Beisatz: Die Mithaftung des Bestellers setzt eine ihm unmittelbar oder mittelbar zurechenbare Obliegenheitsverletzung voraus. (T2)

TE OGH 2026-01-27 1 Ob 196/25t

vgl; nur: Trifft den Besteller ein Mitverschulden am Misslingen des Werks, ist der Entgeltanspruch entsprechend zu mindern. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116075