OGH
RS0116075
27.01.2026
10Ob205/01x; 6Ob274/04v; 9Ob64/06m; 1Ob52/10v; 8Ob97/15w; 1Ob196/25t
ABGB §1168a
ABGB §1304 D
Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. Entweder beläuft sich die Höhe des Werklohnanspruches auf die dem Verschuldensanteil des Bestellers entsprechende Quote vom vereinbarten Entgelt oder, umgekehrt, der Besteller hat bei Vorauszahlung eine Leistungskondiktion (Paragraph 1435,) auf einen Teil des hingegebenen Geldbetrages, der sich nach dem Mitverschulden des Unternehmers richtet.
TE OGH 2002-02-12 10 Ob 205/01x
Veröff: SZ 2002/23
TE OGH 2005-05-19 6 Ob 274/04v
nur: Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. (T1)
TE OGH 2006-07-12 9 Ob 64/06m
nur T1
TE OGH 2010-04-20 1 Ob 52/10v
nur T1
TE OGH 2015-12-15 8 Ob 97/15w
Vgl auch; Beisatz: Die Mithaftung des Bestellers setzt eine ihm unmittelbar oder mittelbar zurechenbare Obliegenheitsverletzung voraus. (T2)
TE OGH 2026-01-27 1 Ob 196/25t
vgl; nur: Trifft den Besteller ein Mitverschulden am Misslingen des Werks, ist der Entgeltanspruch entsprechend zu mindern. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116075