OGH
RS0116451
12.02.2002
5Ob24/02v; 5Ob248/02k; 5Ob261/08f; 5Ob209/09k; 5Ob173/16a; 5Ob57/19x
WEG 1975 §13c Abs1; WEG 1975 §13c Abs2; WEG 2002 §18 Abs1
In Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft sollen Wohnungseigentümer nur mehr als Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Von vornherein gegen einzelne Wohnungseigentümer eingebrachte Klagen sind mangels Passivlegitimation abzuweisen. Die Wohnungseigentümer trifft nur die gesetzliche Ausfallshaftung des Paragraph 13 c, Absatz 2, WEG 1975. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Haftungsfall noch nicht eingetreten, weil weder ein Exekutionstitel gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft existiert noch ein Ausfall bei dessen exekutiver Durchsetzung feststeht, besteht gegenüber den Wohnungseigentümern kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
TE OGH 2002-02-12 5 Ob 24/02v
Veröff: SZ 2002/22
TE OGH 2003-03-31 5 Ob 248/02k
Vgl auch; Veröff: SZ 2003/32
TE OGH 2008-11-25 5 Ob 261/08f
Vgl; Beisatz: Die Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung (Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975, Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002) bedingt in diesem Bereich auch ihre ausschließliche Sachlegitimation. (T1)
TE OGH 2010-02-11 5 Ob 209/09k
Vgl; Beisatz: Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. (T2)
TE OGH 2016-11-22 5 Ob 173/16a
Auch
TE OGH 2019-05-21 5 Ob 57/19x
Vgl; Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116451