Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0116451

Entscheidungsdatum

12.02.2002

Geschäftszahl

5Ob24/02v; 5Ob248/02k; 5Ob261/08f; 5Ob209/09k; 5Ob173/16a; 5Ob57/19x

Norm

WEG 1975 §13c Abs1; WEG 1975 §13c Abs2; WEG 2002 §18 Abs1

Rechtssatz

In Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft sollen Wohnungseigentümer nur mehr als Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Von vornherein gegen einzelne Wohnungseigentümer eingebrachte Klagen sind mangels Passivlegitimation abzuweisen. Die Wohnungseigentümer trifft nur die gesetzliche Ausfallshaftung des Paragraph 13 c, Absatz 2, WEG 1975. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Haftungsfall noch nicht eingetreten, weil weder ein Exekutionstitel gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft existiert noch ein Ausfall bei dessen exekutiver Durchsetzung feststeht, besteht gegenüber den Wohnungseigentümern kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-02-12 5 Ob 24/02v

Veröff: SZ 2002/22

TE OGH 2003-03-31 5 Ob 248/02k

Vgl auch; Veröff: SZ 2003/32

TE OGH 2008-11-25 5 Ob 261/08f

Vgl; Beisatz: Die Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung (Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975, Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002) bedingt in diesem Bereich auch ihre ausschließliche Sachlegitimation. (T1)

TE OGH 2010-02-11 5 Ob 209/09k

Vgl; Beisatz: Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. (T2)

TE OGH 2016-11-22 5 Ob 173/16a

Auch

TE OGH 2019-05-21 5 Ob 57/19x

Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116451