OGH
29.01.2002
4Ob294/01s
UWG §14 B1;
UWG §14 B2;
Wer nur mit seinem Kapital an einem in Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus; er tritt vielmehr entweder gar nicht oder allenfalls als Vertreter (Organ, Prokurist und dgl) des Unternehmensträgers auf.
Die bloße Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Kommanditist begründet demnach keine Unternehmereigenschaft.
TE OGH 2002/01/29 4 Ob 294/01s
RS0116159