Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Geschäftszahl

4Ob294/01s

Norm

UWG §14 B1;

UWG §14 B2;

Rechtssatz

Wer nur mit seinem Kapital an einem in Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus; er tritt vielmehr entweder gar nicht oder allenfalls als Vertreter (Organ, Prokurist und dgl) des Unternehmensträgers auf.

Die bloße Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Kommanditist begründet demnach keine Unternehmereigenschaft.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002/01/29 4 Ob 294/01s

Rechtssatznummer

RS0116159