Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Geschäftszahl

4Ob269/01i

Norm

MSchG §4 Abs1 Z3;

MSchG §33b;

Rechtssatz

"Handel" findet auf einem Markt regelmäßig zwischen Anbietern und Abnehmern statt, schließt also beide Marktseiten gleichermaßen ein. Zwar wissen Händler, dass es sich beim strittigen Zeichen "Walkman" um eine registrierte Marke von Sony handelt; dennoch wird dieses Zeichen im Handel immer wieder ganz allgemein als Gattungsbegriff für tragbare Kassettenspieler mit Kopfhörern verwendet, da den genannten Marktteilnehmern kein annähernd gleichwertiger Alternativbegriff zur Verfügung steht, sodass "Walkman" die einzige gebräuchliche Bezeichnung für derartige Waren ist und damit insoweit wie ein Monopol wirkt. Bei einer solchen Sachlage ist aber allerdings eine weitere Privilegierung dieses Zeichens nicht mehr gerechtfertigt (Hier: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG a.F.).

Entscheidungstexte

TE OGH 2002/01/29 4 Ob 269/01i

Rechtssatznummer

RS0123347