OGH
RS0116156; RS0116155
29.01.2002
4Ob269/01i; 4Ob51/02g; 3Ob281/07f
MSchG §4 Abs1 Z3; MSchG §33b
Hat der Markeninhaber nichts unternommen, damit sich in den beteiligten Verkehrskreisen ein (ungeschütztes) anderes Zeichen als Gattungsbegriff an Stelle ihrer Marke durchsetzt, dann hat er den Verlust seines Markenrechts hinzunehmen im Sinne des Paragraph 33 b, MSchG.
TE OGH 2002-01-29 4 Ob 269/01i
Veröff: SZ 2002/9
TE OGH 2002-04-09 4 Ob 51/02g
Vgl auch
TE OGH 2008-01-30 3 Ob 281/07f
Auch; Beisatz: Hier: Behauptet ein Oppositionskläger das Erlöschen des betriebenen Unterlassungsanspruchs wegen der Entwicklung einer Marke zum Freizeichen, so muss er auch behaupten und nachweisen, dass sich die beklagte Partei gegen die Freizeichenentwicklung nicht gewehrt hat. (T1)