Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0116156; RS0116155

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Geschäftszahl

4Ob269/01i; 4Ob51/02g; 3Ob281/07f

Norm

MSchG §4 Abs1 Z3; MSchG §33b

Rechtssatz

Hat der Markeninhaber nichts unternommen, damit sich in den beteiligten Verkehrskreisen ein (ungeschütztes) anderes Zeichen als Gattungsbegriff an Stelle ihrer Marke durchsetzt, dann hat er den Verlust seines Markenrechts hinzunehmen im Sinne des Paragraph 33 b, MSchG.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-01-29 4 Ob 269/01i

Veröff: SZ 2002/9

TE OGH 2002-04-09 4 Ob 51/02g

Vgl auch

TE OGH 2008-01-30 3 Ob 281/07f

Auch; Beisatz: Hier: Behauptet ein Oppositionskläger das Erlöschen des betriebenen Unterlassungsanspruchs wegen der Entwicklung einer Marke zum Freizeichen, so muss er auch behaupten und nachweisen, dass sich die beklagte Partei gegen die Freizeichenentwicklung nicht gewehrt hat. (T1)