Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0116130

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Geschäftszahl

4Ob267/01w; 4Ob73/02t; 4Ob4/11h; 4Ob176/11b

Norm

KAG §21 Abs1 Z7; KaKuG §13; UWG §1 A

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß Beschluss vom 18. Jänner 2000 der Auffassung, dass die Werbung eines Zahnambulatoriums, in der nicht auf bestimmte Ärzte (oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen) hingewiesen wird, nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes unterliege. Wird berücksichtigt, dass es sich bei Zahnambulatorien um Krankenanstalten im Sinne des §2 Absatz eins, Ziffer 7, KAG handelt und dass die Gesetzgebung über die Grundsätze in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache ist (Art12 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG), so folgt daraus, dass Werbebeschränkungen für Krankenanstalten nur dann maßgebend sein können, wenn sie vom zuständigen Gesetzgeber getroffen wurden.

Soweit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs eine gegenteilige Auffassung entnommen werden kann (4 Ob 319/97h = RdM 1998/23 - Werbung für Zahnambulatorium), wird dies nicht aufrechterhalten.

Entscheidungstexte

TE OGH 2002-01-29 4 Ob 267/01w

TE OGH 2002-04-09 4 Ob 73/02t

Auch

TE OGH 2011-02-15 4 Ob 4/11h

Vgl auch; Beisatz: Paragraph 13, KaKuG kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass in einem Fall der Werbung einer Krankenanstalt für oder durch Bezugnahme auf einen bestimmten Arzt ebenfalls die (strengeren) Regeln des ärztlichen Standesrechts gelten. (T1)

TE OGH 2011-12-20 4 Ob 176/11b

Vgl; Beisatz:Ob eine „Werbung“ im Sinne der WerbeRL vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2); Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer nach Paragraph 35, Absatz eins, ZahnärzteG. (T3)