Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2001

Geschäftszahl

4Ob278/01p; 4Ob199/08f

Norm

RL Arzt und Öffentlichkeit Art3; UWG §1 A

Rechtssatz

Die Nennung des Preises für Jacketkronen im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen des Beklagten verstößt gegen Artikel 3, Litera d, der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit".

Das Herausstellen einer Beliebtheit bei "Prominenten" in aufdringlicher und marktschreierischer Weise durch einen Arzt verstößt gegen Artikel 3, Litera e, der Richtlinie.

Das Verbot vergleichender Bezugnahme auf Standesangehörige ist verfassungskonform unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in dem Sinn eng auszulegen, dass nicht schon jede vergleichende Bezugnahme auf Behandlungsmethoden im Sinn des Artikel 3, Litera a, der Richtlinie standeswidrig ist. Gleiches muss aber aus dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung auch im Fall einer Gegenüberstellung von Behandlungsmethoden in der Art eines "Systemvergleichs" zumindest dann gelten, wenn der sachlich richtige Vergleich von Behandlungsmethoden weder direkt auf andere identifizierbare Standesangehörige Bezug nimmt noch auch herabsetzende Äußerungen über andere Standesangehörige, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden enthält.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/12/17 4 Ob 278/01p

TE OGH 2009/01/20 4 Ob 199/08f

Vgl auch; Beisatz: Aus standesrechtlicher Sicht ist eine Werbung insbesondere dann marktschreierisch, wenn durch sie ein unsachlicher Druck zur raschen Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen ausgeübt wird. (T1); Beisatz: Angebot zahnärztlicher Leistungen in einer Online-Auktion. (T2)

Rechtssatznummer

RS0115936