Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Geschäftszahl

13Os151/01

Norm

StPO §444;

Rechtssatz

Auch der Verfallsbeteiligte hat die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung innerhalb der (für ihn wie) für den Angeklagten geltenden Frist, die im übrigen für ihn mit Urteilsverkündung auch dann zu laufen beginnt, wenn er bei Urteilsverkündung nicht anwensend war (Paragraph 444, Absatz eins, StPO), vorzunehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/11/28 13 Os 151/01

Rechtssatznummer

RS0115900