OGH
28.11.2001
13Os151/01
StPO §444;
Auch der Verfallsbeteiligte hat die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung innerhalb der (für ihn wie) für den Angeklagten geltenden Frist, die im übrigen für ihn mit Urteilsverkündung auch dann zu laufen beginnt, wenn er bei Urteilsverkündung nicht anwensend war (Paragraph 444, Absatz eins, StPO), vorzunehmen.
TE OGH 2001/11/28 13 Os 151/01
RS0115900