OGH
RS0115866
23.05.2024
4Ob260/01s; 4Ob208/06a; 4Ob199/07d; 4Ob195/07s; 4Ob186/07t; 4Ob220/12z; 4Ob192/17i; 4Ob116/18i; 4Ob230/23m; 4Ob25/24s
ZPO §502 Abs1 HIII3
ZPO §528 Abs1 A
UWG §2 A2
Aufklärende Hinweise auf der Hompage sind geeignet, die Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Ob der aufklärende Hinweis im Einzelfall ausreichend deutlich ist, eine Irreführung zu vermeiden, betrifft keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
TE OGH 2001-11-13 4 Ob 260/01s
TE OGH 2006-11-21 4 Ob 208/06a
Beisatz: Hier: Eindruck medizinischer Zweckbestimmung - „medizinischer Disclaimer". (T1)
TE OGH 2007-11-13 4 Ob 199/07d
Ähnlich; nur: Ob der aufklärende Hinweis im Einzelfall ausreichend deutlich ist, eine Irreführung zu vermeiden, betrifft keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. (T2)
TE OGH 2007-11-13 4 Ob 195/07s
Beisatz: Hier wurde ein Hinweis, der auf einer Website zwar nicht sofort sichtbar ist, aber durch „Scrollen" am Ende einer Liste erreicht werden kann, als ausreichend erachtet. (T3)
TE OGH 2007-11-13 4 Ob 186/07t
nur T2
TE OGH 2013-01-15 4 Ob 220/12z
nur T2; Beisatz: Hier: Eingeblendeter Text in einem Fernsehwerbespot. (T4)
TE OGH 2018-05-29 4 Ob 192/17i
Auch; Beis ähnlich wie T3
TE OGH 2018-09-25 4 Ob 116/18i
TE OGH 2024-01-25 4 Ob 230/23m
vgl; Beisatz wie T3
Beisatz: Die Bezeichnung "Erfrischungsgetränk", die erst nach zweimaligem Klicken auf scheinbar nicht einschlägige Links sichtbar wird, kann eine bereits durch Blickfangelemente hervorgerufene Irreführung durch die Abbildung verschiedener Beeren und Werbeaussagen wie "Die beliebtesten Waldbeeren im herrlich-schmackhaften Mix" ohnedies nicht verhindern. (T5)
TE OGH 2024-05-23 4 Ob 25/24s
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115866