Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115866

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Geschäftszahl

4Ob260/01s; 4Ob208/06a; 4Ob199/07d; 4Ob195/07s; 4Ob186/07t; 4Ob220/12z; 4Ob192/17i; 4Ob116/18i; 4Ob230/23m; 4Ob25/24s

Norm

ZPO §502 Abs1 HIII3

ZPO §528 Abs1 A

UWG §2 A2

Rechtssatz

Aufklärende Hinweise auf der Hompage sind geeignet, die Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Ob der aufklärende Hinweis im Einzelfall ausreichend deutlich ist, eine Irreführung zu vermeiden, betrifft keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-11-13 4 Ob 260/01s

TE OGH 2006-11-21 4 Ob 208/06a

Beisatz: Hier: Eindruck medizinischer Zweckbestimmung - „medizinischer Disclaimer". (T1)

TE OGH 2007-11-13 4 Ob 199/07d

Ähnlich; nur: Ob der aufklärende Hinweis im Einzelfall ausreichend deutlich ist, eine Irreführung zu vermeiden, betrifft keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. (T2)

TE OGH 2007-11-13 4 Ob 195/07s

Beisatz: Hier wurde ein Hinweis, der auf einer Website zwar nicht sofort sichtbar ist, aber durch „Scrollen" am Ende einer Liste erreicht werden kann, als ausreichend erachtet. (T3)

TE OGH 2007-11-13 4 Ob 186/07t

nur T2

TE OGH 2013-01-15 4 Ob 220/12z

nur T2; Beisatz: Hier: Eingeblendeter Text in einem Fernsehwerbespot. (T4)

TE OGH 2018-05-29 4 Ob 192/17i

Auch; Beis ähnlich wie T3

TE OGH 2018-09-25 4 Ob 116/18i

TE OGH 2024-01-25 4 Ob 230/23m

vgl; Beisatz wie T3

Beisatz: Die Bezeichnung "Erfrischungsgetränk", die erst nach zweimaligem Klicken auf scheinbar nicht einschlägige Links sichtbar wird, kann eine bereits durch Blickfangelemente hervorgerufene Irreführung durch die Abbildung verschiedener Beeren und Werbeaussagen wie "Die beliebtesten Waldbeeren im herrlich-schmackhaften Mix" ohnedies nicht verhindern. (T5)

TE OGH 2024-05-23 4 Ob 25/24s

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115866