OGH
RS0115983
25.03.2025
1Ob132/01w; 8Ob115/02y; 7Ob228/02h; 8Ob100/03v; 3Ob58/05h; 8Ob121/05k; 8Ob71/06h; 7Ob219/10x; 8Ob3/15x; 4Ob225/17t; 1Ob200/24d
KSchG §25c
Die Haftungsbefreiung des Interzedenten tritt bei Unterbleiben der Information nicht schon jedenfalls, sondern nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrags erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird. Nur dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar.
TE OGH 2001-10-22 1 Ob 132/01w
TE OGH 2002-07-02 8 Ob 115/02y
TE OGH 2002-12-11 7 Ob 228/02h
TE OGH 2003-11-25 8 Ob 100/03v
TE OGH 2005-11-24 3 Ob 58/05h
auch; Beisatz: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zustandekommens der Interzession. (T1)
Beisatz: Eine nachträgliche Verschlechterung der Lage des Schuldners begründet keine nachträgliche Warnpflicht. (T2)
TE OGH 2006-01-26 8 Ob 121/05k
Beisatz: Hier: Ein sorgfältiger Kreditgeber muss es zumindest ernstlich für möglich halten, dass ein ausschließlich fremdfinanziertes Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann. Dieser Umstand in Verbindung mit dem relativ geringen Monatseinkommen, dass der Kreditnehmer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bezog, stellt eine ausreichende Verdachtslage dafür dar, dass die Erfüllung der Kreditverbindlichkeit voraussichtlich nicht möglich sein werde. (T3); Veröff: SZ 2006/11
TE OGH 2006-06-19 8 Ob 71/06h
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2011-01-19 7 Ob 219/10x
TE OGH 2015-02-26 8 Ob 3/15x
Beisatz: Die Hinweisobliegenheit stellt auf den Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung ab. Eine Verständigung von einer erst später zu erkennenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ist nicht gefordert. (T4)
TE OGH 2018-03-22 4 Ob 225/17t
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
TE OGH 2025-03-25 1 Ob 200/24d
Beisatz nur wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115983