Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115983

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

1Ob132/01w; 8Ob115/02y; 7Ob228/02h; 8Ob100/03v; 3Ob58/05h; 8Ob121/05k; 8Ob71/06h; 7Ob219/10x; 8Ob3/15x; 4Ob225/17t; 1Ob200/24d

Norm

KSchG §25c

Rechtssatz

Die Haftungsbefreiung des Interzedenten tritt bei Unterbleiben der Information nicht schon jedenfalls, sondern nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrags erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird. Nur dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-10-22 1 Ob 132/01w

TE OGH 2002-07-02 8 Ob 115/02y

TE OGH 2002-12-11 7 Ob 228/02h

TE OGH 2003-11-25 8 Ob 100/03v

TE OGH 2005-11-24 3 Ob 58/05h

auch; Beisatz: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zustandekommens der Interzession. (T1)

Beisatz: Eine nachträgliche Verschlechterung der Lage des Schuldners begründet keine nachträgliche Warnpflicht. (T2)

TE OGH 2006-01-26 8 Ob 121/05k

Beisatz: Hier: Ein sorgfältiger Kreditgeber muss es zumindest ernstlich für möglich halten, dass ein ausschließlich fremdfinanziertes Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann. Dieser Umstand in Verbindung mit dem relativ geringen Monatseinkommen, dass der Kreditnehmer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bezog, stellt eine ausreichende Verdachtslage dafür dar, dass die Erfüllung der Kreditverbindlichkeit voraussichtlich nicht möglich sein werde. (T3); Veröff: SZ 2006/11

TE OGH 2006-06-19 8 Ob 71/06h

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2011-01-19 7 Ob 219/10x

TE OGH 2015-02-26 8 Ob 3/15x

Beisatz: Die Hinweisobliegenheit stellt auf den Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung ab. Eine Verständigung von einer erst später zu erkennenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ist nicht gefordert. (T4)

TE OGH 2018-03-22 4 Ob 225/17t

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

TE OGH 2025-03-25 1 Ob 200/24d

Beisatz nur wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115983