Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115982

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

1Ob132/01w; 6Ob227/06k; 6Ob19/14h; 10Ob24/15z; 1Ob200/24d

Norm

KSchG §25c

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sind Umstände wie dass der Bürge seine Bereitschaft zur Interzession aus eigenem Antrieb erklärte (als in casu früherer Leiter einer Bankfiliale), geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die Erstattung dem Kreditnehmer vorgeschossener Beträge erreichte, besonders zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-10-22 1 Ob 132/01w

TE OGH 2006-11-09 6 Ob 227/06k

Auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem „Kennenmüssen" dürfen die Prüfpflichten und Informationspflichten des Gläubigers nicht überspannt werden. Es treffen ihn keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinaus gehen; letztlich kann auch das Verhalten des Interzedenten und dessen Bereitschaft zur Übernahme der Interzession die Nachforschungspflichten und damit auch die Informationspflichten des Gläubigers einschränken. (T1)

TE OGH 2014-02-20 6 Ob 19/14h

Vgl; Beis ähnlich wie T1

TE OGH 2015-04-28 10 Ob 24/15z

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2025-03-25 1 Ob 200/24d

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115982