OGH
RS0115779
17.10.2001
7Ob237/01f; 6Ob11/02i; 5Ob108/05a; 1Ob80/11p; 1Ob158/16s
ABGB §1313a
Der Reiseveranstalter unterliegt der (normalen) verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung. Er haftet aus dem Reiseveranstaltungsvertrag auch soweit, als dieser eine Obhutspflicht für die Sachen des Vertragspartners (als Nebenpflicht) umfasst und hat dabei gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für ein allfälliges Verschulden eines Hotels als seinen Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes einzustehen.
TE OGH 2001-10-17 7 Ob 237/01f
TE OGH 2002-10-10 6 Ob 11/02i
Auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass der Kläger, der offensichtlich Österreicher ist, seine Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche auf die (teilweise) Nichterfüllung eines mit einer österreichischen Gesellschaft in Österreich geschlossenen Reisevertrages stützt, ist die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes nicht zweifelhaft. (T1); Veröff: SZ 2002/130
TE OGH 2005-06-07 5 Ob 108/05a
TE OGH 2011-05-24 1 Ob 80/11p
Auch; Beisatz: Hier: Schutz- und Sorgfaltspflichten für die körperliche Sicherheit. (T2)
TE OGH 2016-09-27 1 Ob 158/16s
Vgl auch
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115779