Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115779

Entscheidungsdatum

17.10.2001

Geschäftszahl

7Ob237/01f; 6Ob11/02i; 5Ob108/05a; 1Ob80/11p; 1Ob158/16s

Norm

ABGB §1313a

Rechtssatz

Der Reiseveranstalter unterliegt der (normalen) verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung. Er haftet aus dem Reiseveranstaltungsvertrag auch soweit, als dieser eine Obhutspflicht für die Sachen des Vertragspartners (als Nebenpflicht) umfasst und hat dabei gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für ein allfälliges Verschulden eines Hotels als seinen Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes einzustehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-10-17 7 Ob 237/01f

TE OGH 2002-10-10 6 Ob 11/02i

Auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass der Kläger, der offensichtlich Österreicher ist, seine Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche auf die (teilweise) Nichterfüllung eines mit einer österreichischen Gesellschaft in Österreich geschlossenen Reisevertrages stützt, ist die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes nicht zweifelhaft. (T1); Veröff: SZ 2002/130

TE OGH 2005-06-07 5 Ob 108/05a

TE OGH 2011-05-24 1 Ob 80/11p

Auch; Beisatz: Hier: Schutz- und Sorgfaltspflichten für die körperliche Sicherheit. (T2)

TE OGH 2016-09-27 1 Ob 158/16s

Vgl auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115779