OGH
16.10.2001
4Ob233/01w
UWG §1 D1a;
Eine Werbung ist nicht schon immer dann mit dem Makel der Irreführungseignung behaftet, wenn sie nicht alle möglichen Fragen der von ihr angesprochenen Verkehrskreise (hier der am Bausparen interessierten Verbraucher) beantwortet, sondern für konkrete Vertragsabsichten noch weitere spezielle Informationen notwendig sind, würde doch sonst jede Werbung gleichsam eine vollständige Produktbeschreibung oder Leistungsbeschreibung erfordern, was wohl nicht Sinn und finanzierbarer Zweck der Werbung ist.
TE OGH 2001/10/16 4 Ob 233/01w
RS0115770