Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Geschäftszahl

4Ob233/01w

Norm

UWG §1 D1a;

Rechtssatz

Eine Werbung ist nicht schon immer dann mit dem Makel der Irreführungseignung behaftet, wenn sie nicht alle möglichen Fragen der von ihr angesprochenen Verkehrskreise (hier der am Bausparen interessierten Verbraucher) beantwortet, sondern für konkrete Vertragsabsichten noch weitere spezielle Informationen notwendig sind, würde doch sonst jede Werbung gleichsam eine vollständige Produktbeschreibung oder Leistungsbeschreibung erfordern, was wohl nicht Sinn und finanzierbarer Zweck der Werbung ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/10/16 4 Ob 233/01w

Rechtssatznummer

RS0115770