Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Geschäftszahl

4Ob205/01b

Norm

UWG §7 A;

UWG §7 B;

Rechtssatz

Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt auch vor, wenn den Vertragshändlern der Beklagten und deren Angestellten ein (unzutreffendes) negatives Bild von der Klägerin, ihrer wirtschaftlichen Gestion und Zukunft vermittelt wird, weil dadurch jene Informationsadressaten von einem Wechsel zur Klägerin abgehalten werden können, die solches vielleicht ins Auge gefasst haben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/10/16 4 Ob 205/01b

Rechtssatznummer

RS0115768