OGH
16.10.2001
4Ob205/01b
UWG §7 A;
UWG §7 B;
Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt auch vor, wenn den Vertragshändlern der Beklagten und deren Angestellten ein (unzutreffendes) negatives Bild von der Klägerin, ihrer wirtschaftlichen Gestion und Zukunft vermittelt wird, weil dadurch jene Informationsadressaten von einem Wechsel zur Klägerin abgehalten werden können, die solches vielleicht ins Auge gefasst haben.
TE OGH 2001/10/16 4 Ob 205/01b
RS0115768