Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115870

Entscheidungsdatum

22.05.2024

Geschäftszahl

9ObA140/01f; 8ObA8/24w

Norm

VBG §32 Abs2 Z6

Rechtssatz

Ein außerdienstliches strafbares Verhalten des Vertragsbediensteten kann den Interessen des Dienstes abträglich sein und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben untergraben. Hiebei sind insbesondere Art und Inhalt der strafbaren Handlung, das verletzte Rechtsgut, die Dienststellung des Vertragsbediensteten und des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs zu berücksichtigen. Ein Ladendiebstahl einer Volksschullehrerin ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nach der Verkehrsauffassung dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträglich und nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Volksschullehrerin aufrechtzuerhalten.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-10-10 9 ObA 140/01f

TE OGH 2024-05-22 8 ObA 8/24w

vgl; Beisatz: Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115870