Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115828

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Geschäftszahl

6Ob190/01m; 1Ob1/20h; 6Ob205/22y

Norm

ABGB §16

ABGB §1306a

MRK Art8 IV3m

Rechtssatz

Der in seinem Recht auf das eigene Wort Verletzte hat neben dem Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Löschung der rechtswidrig erlangten Tonaufzeichnung.

Wenn der Beklagte dagegen einwendet, dass er das Beweismittel in einem anderen Verfahren wegen Beweisnotstandes unbedingt benötigt, ist eine Güterabwägung und Interessenabwägung vorzunehmen.

Dabei sind die betroffenen Rechtsgüter nach ihrem allgemeinen Stellenwert, also das Recht am eigenen Wort und der vom rechtswidrig Abhörenden verfolgte Anspruch, den er mit Hilfe der Tonaufzeichnung durchsetzen will, sowie die subjektiven Interessen beider Teile gegenüberzustellen.

Für die Annahme eines rechtfertigenden Beweisnotstandes reicht nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen.

Dem Beweisführer obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-09-27 6 Ob 190/01m

Veröff: SZ 74/168

TE OGH 2020-01-20 1 Ob 1/20h

Beisatz. Hier: Keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T1)

TE OGH 2023-10-23 6 Ob 205/22y

vgl; Beisatz: Hingegen kann aus dem Persönlichkeitsrechtseingriff kein Anspruch auf Herausgabe von Bild- oder Tonaufnahmen abgeleitet werden. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115828