OGH
RS0115712
30.06.2026
14Os73/01; 13Os178/03; 13Os135/03; 11Os115/05d; 11Os52/05i; 13Os42/06k; 12Os52/06y; 13Os85/06h; 11Os104/04; 12Os7/06f; 11Os154/07t; 13Os67/09s (13Os96/09f); 13Os12/10d; 14Os63/11p; 14Os79/12t; 15Os1/13f; 14Os119/14b (14Os120/14z); 15Os52/14g (15Os53/14d); 11Os5/15t; 11Os53/15a (11Os141/15t); 15Os26/16m; 11Os26/16g; 11Os10/16d; 14Os29/17x; 13Os80/17i; 13Os67/18d; 13Os80/18s; 12Os34/18v; 13Os92/19g; 13Os19/20y; 15Os16/20x; 15Os81/20f; 13Os66/21m; 15Os74/21b (15Os75/21z); 15Os100/21a; 12Os23/22g (12Os24/22d); 14Os139/22f; 11Os34/23v; 14Os50/23v; 13Os33/24p; 14Os130/23h; 14Os65/25b; 14Os115/25f; 14Os37/26m (14Os38/26h); 13Os24/26t
StPO §120 A
StPO §126
StPO §127 Abs3
StPO §248
StPO §281 Abs1 Z4
Die - außer dem Fall des Paragraph 252, Absatz eins, StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Nach Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Auf den Anschein der Befangenheit gestützte Einwendungen sind dabei von solchen zu scheiden, die mit mangelnder Sachkenntnis der als Sachverständiger abzuhörenden Person begründet werden.
Ob sich die als Sachverständiger beizuziehende Person schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, ist für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine vorläufige Meinungsbildung spätestens mit Abgabe des schriftlichen Gutachtens füglich nicht mehr zu bestreiten ist und solcherart ansonsten kein mit der Abgabe eines schriftlichen Gutachtens beauftragter Gutachter in der Hauptverhandlung abgehört werden dürfte - ein Ergebnis das offen den Verfahrensgesetzen widerspricht und den Grundsatz indirekt als zutreffend erweist. Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit vielmehr nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Allein aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung zur Stellungnahme übermittelter Texte kann eine solche Befürchtung jedoch nicht abgeleitet werden. Von vornherein unbedenklich sind Aussagen wissenschaftlicher Publikationen aus dem Sachbereich des Gutachtensauftrages. Sie indizieren Befähigung, nicht Befangenheit.
Wurde das schriftliche Gutachten bereits abgegeben, bedarf es zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wegen fehlender Sachkenntnis des Beauftragten eines an den Kriterien der Paragraphen 125, f StPO ausgerichteten Antragsvorbringens. Denn auch der Untersuchungsrichter hätte sich daran auszurichten (Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz StPO).
TE OGH 2001-09-25 14 Os 73/01
TE OGH 2004-07-14 13 Os 178/03
Vgl auch; nur: Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. (T1)
TE OGH 2004-10-06 13 Os 135/03
Vgl
TE OGH 2006-03-28 11 Os 115/05d
nur: Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Nach Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Wurde das schriftliche Gutachten bereits abgegeben, bedarf es zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wegen fehlender Sachkenntnis des Beauftragten eines an den Kriterien der Paragraphen 125, f StPO ausgerichteten Antragsvorbringens. (T2)
TE OGH 2006-06-13 11 Os 52/05i
Auch; nur: Allein aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung zur Stellungnahme übermittelter Texte kann eine solche Befürchtung nicht abgeleitet werden. (T3)
Beisatz: Hier: Dass dem betriebswirtschaftlichen Experten aus seiner Sicht das Verhalten der Angeklagten „kridaträchtig scheint", ist für sich allein vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 371, WK-StPO Paragraph 120, Rz 6 aE) nicht geeignet, auch nur den Anschein einer Befangenheit zu begründen. (T4)
TE OGH 2006-08-23 13 Os 42/06k
Auch; Beisatz: Befangenheit eines Sachverständigen liegt nur vor, wenn zu erkennen ist, dass dieser sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Selbst wenn im schriftlichen Gutachten überflüssigerweise zu Rechtsfragen Stellung genommen worden wäre, wäre allein daraus kein Anhaltspunkt für Befangenheit abzuleiten. (T5)
TE OGH 2006-09-21 12 Os 52/06y
Vgl auch; Beisatz: Der StPO ist ein Recht der Parteien, die vom Gericht ausgewählten Sachverständigen formell abzulehnen, fremd. Eine Überprüfung gutachterlicher Expertisen kann vielmehr prozessordnungskonform nur mittels erheblicher Einwendungen (Paragraph 120, StPO) erwirkt werden. Beziehen sich diese auf die Sachkenntnis des Gutachters, ist die Kritik an den Kriterien der Paragraphen 125 f, StPO auszurichten. Auf den Anschein der Befangenheit gegründete Einwendungen sind nur dann beachtlich, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. (T6)
TE OGH 2006-10-11 13 Os 85/06h
Auch; nur: Die - außer dem Fall des Paragraph 252, Absatz eins, StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Auf den Anschein der Befangenheit gestützte Einwendungen sind dabei von solchen zu scheiden, die mit mangelnder Sachkenntnis der als Sachverständiger abzuhörenden Person begründet werden. Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. (T7)
TE OGH 2007-01-23 11 Os 104/04
Auch; nur T2
TE OGH 2007-02-15 12 Os 7/06f
Auch; nur: Nach Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. (T8)
TE OGH 2008-01-29 11 Os 154/07t
Vgl auch
TE OGH 2009-11-19 13 Os 67/09s
Auch; nur T1
TE OGH 2011-02-17 13 Os 12/10d
Auch; nur T1; nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Ob sich die als Sachverständiger beizuziehende Person schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, ist für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine vorläufige Meinungsbildung spätestens mit Abgabe des schriftlichen Gutachtens abgeschlossen ist. (T9)
TE OGH 2012-08-28 14 Os 63/11p
Vgl; Beisatz: Liegt ein für den Beschwerdeführer nachteiliges Gutachten bereits vor, kann bei (in dessen Vernehmung bestehender) Beiziehung dieses Sachverständigen zur Hauptverhandlung nur durch Aufzeigen von nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebenen Mängeln im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO das Gutachten eines weiteren Sachverständigen unter der Sanktion der Ziffer 4, erwirkt werden. Auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendungen sind nach Erstattung von Befund und Gutachten nicht mehr zulässig. (T10)
TE OGH 2013-03-05 14 Os 79/12t
Vgl; Ähnlich Beis wie T10
TE OGH 2013-05-22 15 Os 1/13f
Vgl; Beis wie T10
TE OGH 2014-12-16 14 Os 119/14b
Auch; Beis wie T10
TE OGH 2015-01-14 15 Os 52/14g
Auch
TE OGH 2015-04-28 11 Os 5/15t
Auch; nur T7
TE OGH 2016-04-12 11 Os 53/15a
Auch; Beis wie T10
TE OGH 2016-06-27 15 Os 26/16m
Auch
TE OGH 2017-06-14 11 Os 26/16g
Auch; Beis wie T10
TE OGH 2016-02-28 11 Os 10/16d
Auch; Beis wie T10
TE OGH 2017-09-05 14 Os 29/17x
Vgl
TE OGH 2017-09-06 13 Os 80/17i
Auch; Beis wie T10
TE OGH 2018-06-27 13 Os 67/18d
nur ähnlich wie T10
TE OGH 2018-12-19 13 Os 80/18s
Auch; Beis wie T10
TE OGH 2019-09-12 12 Os 34/18v
Vgl; Beis wie T10
TE OGH 2019-12-11 13 Os 92/19g
Vgl; Beis ähnlich T10
TE OGH 2020-04-07 13 Os 19/20y
Vgl; Beis wie T10
TE OGH 2020-05-18 15 Os 16/20x
Vgl; Beis wie T10
TE OGH 2020-09-30 15 Os 81/20f
Vgl; Beis wie T10
TE OGH 2021-07-14 13 Os 66/21m
Vgl; Beis nur wie T10
TE OGH 2021-09-15 15 Os 74/21b
Vgl
TE OGH 2021-10-20 15 Os 100/21a
Vgl
TE OGH 2022-06-02 12 Os 23/22g
Vgl; Beis wie T10
TE OGH 2023-04-25 14 Os 139/22f
vgl
TE OGH 2023-06-13 11 Os 34/23v
vgl; Beisatz wie T10
TE OGH 2023-09-06 14 Os 50/23v
vgl; Beisatz wie T10
TE OGH 2024-09-11 13 Os 33/24p
vgl; Beisatz nur wie T10
TE OGH 2024-09-03 14 Os 130/23h
vgl
TE OGH 2025-07-24 14 Os 65/25b
vgl; Beisatz wie T10
TE OGH 2026-05-19 14 Os 115/25f
vgl; Beisatz: Ein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geschütztes Recht auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen besteht nur, wenn der Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung einen formalen Mangel von Befund oder Gutachten des beigezogenen Sachverständigen aufgezeigt hätte, ein solcher Mangel – im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens (Paragraph 127, Absatz 3, StPO) – durch Vernehmung des Sachverständigen nicht beseitigt worden wäre und er darauf durch entsprechende Antragstellung – unter substantiierter Auseinandersetzung mit den vom Sachverständigen vorgenommenen Modifikationen und Ergänzungen – reagiert hätte. (T11)
TE OGH 2026-06-30 14 Os 37/26m
vgl; Beisatz wie T10
TE OGH 2026-06-24 13 Os 24/26t
vgl; nur T10
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115712