OGH
RS0115774
25.09.2001
4Ob189/01z; 4Ob21/05z; 4Ob70/09m; 4Ob130/17x
GewO §373g; UWG §1 A; UWG §1 D5d
Verfügen die Anbieter, welche um Kunden aus Österreich werben, um für sie als in Deutschland ansässiges Unternehmen Leistungen zu erbringen, über keine Betriebsstätten in Österreich, so brauchen sie keine österreichische Gewerbeberechtigung. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorliegt, kommt es nicht darauf an, welchen Eindruck ein Verhalten erweckt, sondern maßgebend ist, ob die bewilligungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
TE OGH 2001-09-25 4 Ob 189/01z
TE OGH 2005-05-24 4 Ob 21/05z
Auch; nur: Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorliegt, kommt es nicht darauf an, welchen Eindruck ein Verhalten erweckt, sondern maßgebend ist, ob die bewilligungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. (T1)
TE OGH 2009-11-19 4 Ob 70/09m
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 126, Absatz 3, Ziffer 2, GewO - Reisebürogewerbe. (T2)
TE OGH 2017-08-24 4 Ob 130/17x
Auch; Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115774