Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0115774

Entscheidungsdatum

25.09.2001

Geschäftszahl

4Ob189/01z; 4Ob21/05z; 4Ob70/09m; 4Ob130/17x

Norm

GewO §373g; UWG §1 A; UWG §1 D5d

Rechtssatz

Verfügen die Anbieter, welche um Kunden aus Österreich werben, um für sie als in Deutschland ansässiges Unternehmen Leistungen zu erbringen, über keine Betriebsstätten in Österreich, so brauchen sie keine österreichische Gewerbeberechtigung. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorliegt, kommt es nicht darauf an, welchen Eindruck ein Verhalten erweckt, sondern maßgebend ist, ob die bewilligungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001-09-25 4 Ob 189/01z

TE OGH 2005-05-24 4 Ob 21/05z

Auch; nur: Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorliegt, kommt es nicht darauf an, welchen Eindruck ein Verhalten erweckt, sondern maßgebend ist, ob die bewilligungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. (T1)

TE OGH 2009-11-19 4 Ob 70/09m

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 126, Absatz 3, Ziffer 2, GewO - Reisebürogewerbe. (T2)

TE OGH 2017-08-24 4 Ob 130/17x

Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115774