Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.09.2001

Geschäftszahl

4Ob176/01p; 4Ob265/01a

Norm

UWG §14 A1;

UWG §15;

Rechtssatz

Auf welche Art und in welchem Umfang eine Beseitigung vorzunehmen ist, richtet sich nach Art und Umfang der Beeinträchtigung, wobei die zur Abwehr der Beeinträchtigung nötigen und zumutbaren Handlungen verlangt werden können.

Zumutbar sind der Vergabestelle jedenfalls jene Handlungen, die sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen berechtigt und in der Lage ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/09/12 4 Ob 176/01p

Veröff: SZ 74/153

TE OGH 2001/11/27 4 Ob 265/01a

Vgl auch; Beistz: Das Rechtsschutzziel des Beseitigungsanspruchs liegt in der Entfernung der das Recht störenden Einrichtungen. Dies gilt auch im Bereich des Markenrechts. (T1) Beisatz: Hier: Paragraph 52, MSchG. (T2)

Rechtssatznummer

RS0115595