OGH
12.09.2001
4Ob176/01p; 4Ob265/01a
UWG §14 A1;
UWG §15;
Auf welche Art und in welchem Umfang eine Beseitigung vorzunehmen ist, richtet sich nach Art und Umfang der Beeinträchtigung, wobei die zur Abwehr der Beeinträchtigung nötigen und zumutbaren Handlungen verlangt werden können.
Zumutbar sind der Vergabestelle jedenfalls jene Handlungen, die sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen berechtigt und in der Lage ist.
TE OGH 2001/09/12 4 Ob 176/01p
Veröff: SZ 74/153
TE OGH 2001/11/27 4 Ob 265/01a
Vgl auch; Beistz: Das Rechtsschutzziel des Beseitigungsanspruchs liegt in der Entfernung der das Recht störenden Einrichtungen. Dies gilt auch im Bereich des Markenrechts. (T1) Beisatz: Hier: Paragraph 52, MSchG. (T2)
RS0115595