OGH
12.09.2001
4Ob176/01p
UWG §9 Abs1 B1;
UWG §14 A1;
UWG §15;
Der Beseitigungsanspruch wird nicht dadurch gehindert, dass nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Unterlassung erhoben wird.
TE OGH 2001/09/12 4 Ob 176/01p
Veröff: SZ 74/153
RS0115594