Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.09.2001

Geschäftszahl

4Ob176/01p

Norm

UWG §9 Abs1 B1;

UWG §14 A1;

UWG §15;

Rechtssatz

Der Beseitigungsanspruch wird nicht dadurch gehindert, dass nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Unterlassung erhoben wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/09/12 4 Ob 176/01p

Veröff: SZ 74/153

Rechtssatznummer

RS0115594