Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.09.2001

Geschäftszahl

4Ob166/01t

Norm

UWG §1 A;

UWG §1 D3g;

Rechtssatz

Der - vom Gesetzgeber im Markenrecht nunmehr ausdrücklich normierte - Prioritätsgrundsatz kommt auch bei auf Paragraph eins, UWG gestützten Ansprüchen wegen schmarotzerischer Ausbeutung eines bekannten Zeichens zum Tragen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/09/12 4 Ob 166/01t

Rechtssatznummer

RS0115731