OGH
05.09.2001
9ObA108/01z
ArbVG §2;
KollV betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter Artikel römisch sechs
Pkt 2;
Der durch die Nachträge erfolgte Hinweis auf das Lebensjahr, das in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, ohne eine ziffernmäßige Altersangabe, bedeutet, dass die Kollektivvertragsparteien beabsichtigt haben, das gesetzliche Lebensalter, das aus der gesetzlichen Regelung hervorgeht, ohne Einschränkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages und der Nachträge ihrer Regelung zugrundezulegen (keine unzulässige dynamische Verweisung).
TE OGH 2001/09/05 9 ObA 108/01z
Veröff: SZ 74/144
RS0115681