Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.09.2001

Geschäftszahl

9ObA108/01z

Norm

ArbVG §2;

KollV betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter Artikel römisch sechs

Pkt 2;

Rechtssatz

Der durch die Nachträge erfolgte Hinweis auf das Lebensjahr, das in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, ohne eine ziffernmäßige Altersangabe, bedeutet, dass die Kollektivvertragsparteien beabsichtigt haben, das gesetzliche Lebensalter, das aus der gesetzlichen Regelung hervorgeht, ohne Einschränkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages und der Nachträge ihrer Regelung zugrundezulegen (keine unzulässige dynamische Verweisung).

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/09/05 9 ObA 108/01z

Veröff: SZ 74/144

Rechtssatznummer

RS0115681