Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.09.2001

Geschäftszahl

9ObA108/01z

Norm

ASGG §54 Abs2;

Rechtssatz

Wie bei Feststellungsklagen ist auch bei Feststellungsanträgen eine Umformulierung des Begehrens im Sinne des offenkundig verfolgten Rechtsschutzzieles zulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 2001/09/05 9 ObA 108/01z

Veröff: SZ 74/144

Rechtssatznummer

RS0115680